RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/10/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §9

Rechtssatz

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache. Die Sozialhilfeempfänger haben einen Antrag auf "monatliche Leistungen nach dem NÖ SHG AusführungsG 2020" gestellt, der mit der Zuerkennung monatlicher Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs durch Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich erledigt wurde. Das VwG hatte daher über diese Angelegenheit (Zuerkennung von monatlichen Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SHG AusführungsG 2020) zu entscheiden. Dabei war es nicht an das (allenfalls eingeschränkte) Beschwerdevorbringen gebunden (vgl. VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025). Es liegt mangels Trennbarkeit des Spruchs keine Teilrechtskraft hinsichtlich der Zuerkennung von Geldleistungen dem Grunde nach vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen hinsichtlich der Leistungsart und des Leistungsumfangs aufgrund des inneren Zusammenhangs um einen einheitlichen, nicht teilbaren Abspruch handelt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100134.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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