RS Vwgh 2021/10/28 Ra 2019/09/0140

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §53 Abs1 idF 2002/I/110
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

§ 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010). Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes iSd. § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090140.L03

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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