RS Lvwg 2021/11/12 LVwG-AV-1831/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

WRG 1959 §3
WRG 1959 §5
WRG 1959 §12 Abs2
AVG 1991 §8
AVG 1991 §17

Rechtssatz

Nach stRSp des VwGH steht eine Parteistellung den Inhabern der im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte bereits dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nicht auszuschließen, also „denkmöglich“ ist; demgegenüber ist die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung der Rechte Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteistellung selbst (vgl die bei Oberleitner/Berger, WRG4, § 12, insbesondere E 53/1 und § 102, Rz. 6 und 22, insbesondere E15, zitierte Judikatur). Keine Parteistellung besteht somit jedoch, wenn […] eine projektsbedingte Verletzung der geltend gemachten Rechte von vornherein auszuschließen ist […].

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Antrag; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1831.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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