TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/3 W122 2232810-1

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Veröffentlicht am 03.11.2021
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Entscheidungsdatum

03.11.2021

Norm

B-GlBG §18a Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W122 2232810-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch JURIDICOM HOLZER KOFLER MIKOSCH KASPER Rechtsanwälte OG, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 29.05.2020, Zl. PAD/P6/1043/2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm § 18a Abs. 2 Z1 B-GlBG, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Gleichbehandlung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2232810.1.00

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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