RS Vfgh 2021/9/22 G385/2020 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art 140 Abs1 Z1 litd
StPO §9, §185
StGB §58
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend Beschleunigungsgebot und Verlängerung der Frist zur Ausführung von Rechtsmitteln; Ablehnung des Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des StGB betreffend die Verlängerung der Verjährungsfrist; keine Darlegung der Bedenken

Rechtssatz

§285 StPO enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen über die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil eines Landesgerichtes als Schöffengericht, die die formalen Erfordernisse einschließlich der Frist, die Verlängerung der Frist im Falle extremen Umfanges, die verfahrensrechtliche Behandlung eines solchen Verlängerungsantrages die Bestimmungen über die Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Gegenausführung zu einer solchen und die Zustellung einer Gegenäußerung und die Übermittlung des Aktes an den OGH erfassen. §9 Abs1 StPO wiederholt das allgemeine, dem Art6 Abs1 EMRK entspringende (Beschleunigungs-)Gebot, ein Strafverfahren in angemessener Frist zu beenden. Ferner umfasst Abs2 ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Schon die Struktur und der jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstand der angefochtenen Bestimmungen erfordern daher mit Blick auf §62 Abs1 VfGG eine nähere Darlegung und Zuordnung der Bedenken.

Nach Rsp des EGMR steht zwar nicht fest, wie lange Verjährungsfristen zu sein haben. Ein gänzliches Fehlen einer Verjährungsfrist stellt jedoch eine ernsthafte Bedrohung des Grundsatzes der Rechtssicherheit dar. Das StGB sieht in den §§57 und 58 ein nach Strafdrohungen abgestuftes, mitunter auch von prozessualen Erwägungen getragenes System der Verjährung der Strafbarkeit vor. Dass §58 StGB für bestimmte Fälle, insbesondere für ein laufendes Verfahren, die Hemmung der Verjährungsfrist vorsieht, kommt nicht dem gänzlichen Fehlen einer Verjährungsfrist gleich. Vereinzelte Fälle überlanger Verfahrensdauer, in denen die Verjährung als Folge der langen Verfahrensdauer gehemmt ist, bedeuten noch keinen Verstoß des Regelungssystems an sich gegen Art6 EMRK.

Entscheidungstexte

  • G385/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 G385/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Ablehnung, Strafprozessrecht, Strafrecht, Verfahrensbeschleunigung, Fristen, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G385.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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