TE Vfgh Beschluss 2021/6/8 G325/2020 ua

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
GSVG §4, §5, §116, §273
Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 1997
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GSVG und des ASRÄG betreffend Ausnahmen von der Pflichtversicherung und Ersatzzeiten

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des ASRÄG 1997, BGBl I 139, sowie der §§4, 5, 116 und 273 (insbesondere dessen Abs7, 8 und 9) GSVG (samt Eventualantrag) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Eigentumsrecht:

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 18.786/2009 mwN zur Zurückdrängung des Versicherungsgedankens in der Ausprägung der Vertragsversicherung [verstanden als Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung] in der gesetzlichen Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung; vgl auch VfSlg 19.897/2014 mwN zum öffentlichen Interesse an der Berücksichtigung der Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G325.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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