TE Vwgh Beschluss 2021/10/21 Ra 2021/07/0008

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §41 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des A G in G, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. März 2020, Zl. LVwG-550384/74/Wim, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen; mitbeteiligte Partei: Wasserverband T in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ro 2017/07/0030, verwiesen.

2        Dabei ist wesentlich, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2014 der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung des linksufrigen T.-Damms zwischen km 14,600 und km 15,050 in der Ortschaft T., Gemeindegebiet S., erteilt wurde; dies in Abänderung eines Bescheids der belangten Behörde vom 1. April 1931 in der Fassung eines Bescheids vom 20. März 1950 (Spruchabschnitt B). Das Projekt soll der Sicherstellung eines bis zum 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100) bemessenen Hochwasserschutzes für das Siedlungsgebiet T. und das dicht besiedelte westliche Stadtgebiet von G. dienen.

3        Dagegen erhob der Revisionswerber als Eigentümer der Grundstücke Nr. 744/2 und 744/3, beide KG M., Beschwerde, in der er - soweit hier von Bedeutung - eine Beeinträchtigung seiner (rechtsufrig der T. gelegenen) Grundstücke durch Überflutungen infolge der Sanierung des linksufrigen T.-Damms vorbrachte.

4        Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers insofern statt, als es Spruchabschnitt B des Bescheids der belangten Behörde vom 27. August 2014 aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an diese zurückverwies.

5        Dies begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass zumindest beim derzeitigen Stand der Dammsanierung und zumindest bei 300-jährlichen Hochwasserereignissen (HQ300) eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Revisionswerbers möglich wäre. Es komme dem Grundeigentümer eines nachteilig beeinflussten Grundstücks auf jeden Fall Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu. Es seien im konkreten Fall - aus vom Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen - auch die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gegeben.

6        Über Revision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ro 2017/07/0030, diesen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

7        In der Begründung dieses Erkenntnisses ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei im Falle seiner Umsetzung, also bei der Gewährleistung eines Schutzes vor einem Hochwasser HQ100, die Grundstücke des Revisionswerbers nicht beeinträchtige. Eine solche Beeinträchtigung sei erst bei Eintritt eines Extremhochwasserereignisses von HQ300 gesichert angenommen worden.

8        Solche Extremhochwasserereignisse träten aber derart selten auf, dass der (wenn auch gesicherte) Eintritt einer Beeinträchtigung im äußerst unwahrscheinlichen Fall eines solchen Hochwasserereignisses nicht anders zu beurteilen sei als der Fall, in dem die Verletzung fremder Rechte nicht das entsprechend hohe Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit erreiche, also ihrerseits äußerst unwahrscheinlich sei. Kämen Beeinträchtigungen aber nicht mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervor, könnten sie nicht zur Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung führen; die darauf gerichteten Einwände wären abzuweisen.

9        Es sei daher dem BMLFUW insofern zuzustimmen, als er die Ansicht vertrete, eine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung in einem Verfahren nach § 41 WRG 1959 liege nur dann vor, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bzw. das Bauwerk oder die Betriebsweise bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr eines mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederkehrenden Hochwassers größere Nachteile als zuvor erlitte. Dazu zähle ein HQ300 aber nicht.

10       Der angefochtene Beschluss erweise sich daher in diesem Punkt im Hinblick auf die gleichzeitig mit der Aufhebung des Bescheids der belangten Behörde vom 27. August 2014 erfolgte Überbindung einer rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts als inhaltlich rechtswidrig.

11       Im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht legte die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 ein wasserrechtliches Einreichprojekt sowohl für die Sanierung des linksufrigen T.-Damms als auch für die Belassung des rechtsufrigen Damms auf derzeitiger (nicht bewilligter) Höhe in der To., Gemeinde S., bei km 14,060 bis 15,050 vor.

12       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab.

13       Unter einem änderte es Spruchabschnitt B des Bescheids der belangten Behörde vom 27. August 2014 dahingehend ab, dass der mitbeteiligten Partei in Abänderung des Bescheids der belangten Behörde vom 1. April 1931 in der Fassung des Bescheids vom 20. März 1950 die wasserrechtliche Bewilligung für die Verstärkung und Zurücksetzung des linken Damms der T. und für die Belassung des rechten Damms der T. auf derzeitigem Niveau im Bereich To. entsprechend den klausulierten Projektsunterlagen unter Einhaltung näher bestimmter Auflagen erteilt werde.

14       Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

15       Soweit entscheidungsrelevant führte es begründend aus, bei den Änderungen zum bisherigen (gemeint: mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2014 bewilligten) Projekt handle es sich um bloße Modifikationen, die das grundlegende Vorhaben und auch den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht auswechselten. Es sei somit die Antragsänderung (gemeint: vom 20. Dezember 2019) als zulässig anzusehen und daher das Beschwerdeverfahren entsprechend fortzusetzen gewesen.

16       Das Verwaltungsgericht gelangte auf der Grundlage der Einschätzungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, auf den Grundstücken des Revisionswerbers komme es zu keinen projektbedingten Verschlechterungen, sondern eher zu Verbesserungen im Verhältnis zum bisher bewilligten Zustand. Dies treffe auf jeden Fall bis zu einem HQ100 zu. Darüberhinausgehende Extremhochwässer träten aber derart selten auf, dass auch der Fall des Eintritts einer Beeinträchtigung im äußerst unwahrscheinlichen Fall eines solchen Hochwasserereignisses nicht anders zu beurteilen sei als der Fall, in dem die Verletzung fremder Rechte nicht das entsprechend hohe Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit erreiche, also ihrerseits äußerst unwahrscheinlich sei. Kämen Beeinträchtigungen aber nicht mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervor, könnten sie nicht zur Abweisung führen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei diese vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ro 2017/07/0030, vertretene Rechtsansicht auch im konkreten Fall zutreffend, weil bei über HQ100 kein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit mehr vorliege.

17       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

18       Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

19       Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

20       Darauf replizierte der Revisionswerber mit einem weiteren Schriftsatz.

21       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

22       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

23       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

24       Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

25       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ro 2017/07/0030, festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Projekt der mitbeteiligten Partei der Sicherstellung des Hochwasserschutzes für ein näher bezeichnetes Gebiet bis zum HQ100 dient. Es handelt sich dabei unbestritten um die angestrebte Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 41 WRG 1959 (die einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 vorgeht).

26       Nach § 102 ?bs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem Verfahren nach dem WRG 1959 unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden.

27       Als Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen.

28       Zu den in § 41 Abs. 4 WRG 1959 genannten „fremden Rechten“ zählen jedenfalls auch die Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. VwGH 29.9.2016, 2013/07/0152; 14.12.2017, Ro 2017/07/0030, jeweils mwN), somit etwa das vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführte Grundeigentum.

29       Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ergibt sich aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074; 26.6.2012, 2010/07/0236).

30       Zweck solcher Einwendungen einer Partei gegen ein Vorhaben im Wasserrechtsverfahren ist die Vermeidung einer Beeinträchtigung ihrer durch das WRG 1959 geschützten Rechte. Ein darüberhinausgehender, von der Frage eines Eingriffs in durch das WRG 1959 zu schützende Rechte losgelöster allgemeiner Anspruch einer Partei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde (bzw. nun durch das Verwaltungsgericht) schlechthin, besteht hingegen nicht (vgl. VwGH 2.10.1991, 88/07/0024; erneut 2010/07/0236).

31       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird - unter dem Gesichtspunkt eines behaupteten Abweichens von der hg. Rechtsprechung - über weite Strecken kritisiert, dass durch den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eine bereits rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung (konkret der Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1931 in der Fassung des Bescheids vom 20. März 1950) ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen des § 21a WRG 1959 oder § 68 Abs. 2 bis 4 AVG abgeändert werde. Zudem handle es sich bei der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 20. Dezember 2019 um eine wesentliche Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG, die sich nicht mehr im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bewege. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2014 daher ersatzlos beheben müssen.

32       Für den Fall, dass die Judikatur zur möglichen Abänderung rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungen nicht unmittelbar Anwendung finden sollte, liege nach Ansicht des Revisionswerbers keine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob - unabhängig von den Fällen des § 21a WRG 1959 bzw. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG - eine Abänderung einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung zulässig sei, wenn die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 WRG 1959 vorläge, und bejahendenfalls zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden könne, dass eine Beeinträchtigung fremder Rechte im Sinn des § 41 Abs. 4 WRG 1959 vermieden werde.

33       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ro 2017/07/0030, für das fortgesetzte Verfahren bindend ausgesprochen, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei im Fall seiner Umsetzung die Grundstücke des Revisionswerbers nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wurde im ersten Rechtsgang erst bei Eintritt eines Extremhochwasserereignisses von HQ300 gesichert angenommen. Da solche Hochwasserereignisse aber sehr unwahrscheinlich sind, erreichen diese nicht das entsprechend hohe Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit, das für eine Verletzung der subjektiven Rechte des Revisionswerbers vorliegen müsste.

34       In der Zulässigkeitsbegründung macht der Revisionswerber jedoch nunmehr keine Verletzung seiner subjektiven Rechte als Grundeigentümer geltend. Er wendet sich nicht gegen das fachkundig untermauerte, im Lichte des genannten hg. Vorerkenntnisses gewürdigte Verfahrensergebnis des Verwaltungsgerichts, wonach mit einer Beeinträchtigung der Grundstücke des Revisionswerbers auch durch das (mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 modifizierte) Projekt der mitbeteiligten Partei nicht zu rechnen sei. Dies ist auch nachvollziehbar, weil durch dieses modifizierte Projekt (lediglich) die Belassung des rechtsufrigen Damms in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung auf jenem Niveau, wie es unstrittig zum für das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ro 2017/07/0030, relevanten Entscheidungszeitpunkt bestand, zur bereits erfolgten Bewilligung des linksufrigen T.-Damms aus dem Jahr 2014 hinzutrat.

35       Für den Revisionswerber besteht kein über die Geltendmachung einer Verletzung seiner Rechte losgelöster allgemeiner Anspruch auf Beachtung der angeführten Verwaltungsvorschriften (§ 21a WRG 1959, § 68 Abs. 2 bis 4 AVG und § 13 Abs. 8 AVG) durch das Verwaltungsgericht. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen sind daher von abstrakter Natur. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 20.4.2021, Ra 2020/07/0112, mwN).

36       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

37       Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 21. Oktober 2021

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070008.L00

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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