TE Vwgh Beschluss 2021/10/21 Ra 2019/07/0012

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35
VwGG §36
VwGG §45 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Antrag des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2019, Ra 2019/07/0012-6, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Wiederaufnahme eines Regulierungsverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2019, Ra 2019/07/0012-6, wurde die außerordentliche Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Dezember 2018, Zl. LVwG 40.28-1136/2018-6, gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen.

2        Mit seiner am 7. Oktober 2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG mit der Begründung, die „mitbeteiligte Behörde“ sei entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem Revisionsverfahren nicht beigezogen worden. Daraus leite er ab, dass das Erkenntnis vom 28. März 2019 anders gelautet hätte. In der Sache bringt er - in Reaktion auf Rn 20 des Erkenntnisses vom 28. März 2019 - vor, dass dem Abschluss des Optionsvertrags vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006 auf Seiten der vertragsschließenden Agrargemeinschaft die zustimmende Willensbildung ihrer Vollversammlung gefehlt habe.

3        Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

4        Der Wiederaufnahmeantrag enthält zwar keine Angaben dazu, wann der Wiederaufnahmewerber vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Dass die (vor dem Verwaltungsgericht) belangte Behörde dem Revisionsverfahren nicht beigezogen wurde, ergibt sich jedoch bereits aus dem Erkenntnis vom 28. März 2019 selbst, in dem ausdrücklich angeführt wurde, dass die Entscheidung „gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren“ erfolgte. Der Wiederaufnahmewerber bzw. dessen Vertreter erlangten davon also mit der Zustellung des Erkenntnisses - hier am 8. Mai 2019 - Kenntnis (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Zustellung des Erkenntnisses bei behaupteter Verletzung des Parteiengehörs VwGH 21.12.2010, 2010/21/0498, mwN).

5        Der erst mehr als zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit als verspätet.

6        Im Übrigen liegt auch der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund nicht vor:

7        Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

8        Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, mwN).

9        Wie sich aus dem Erkenntnis vom 28. März 2019 ausdrücklich ergibt, erfolgte die Abweisung der Revision gemäß § 35 VwGG, weil bereits der Inhalt der Revision erkennen ließ, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag. In einem solchen Fall sieht das Gesetz eine Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ vor. Die Beiziehung der anderen Parteien - darunter die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht - ist hingegen nur dann nach § 36 VwGG im Rahmen eines vom Verwaltungsgerichtshof einzuleitenden Vorverfahrens vorgeschrieben, wenn sich eine außerordentliche Revision zur weiteren Behandlung als geeignet erweist. Die vorgebrachte Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör liegt damit nicht vor.

10       Damit kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein Wiederaufnahmewerber überhaupt die Nichtgewährung von Parteiengehör gegenüber einer anderen Partei als Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend machen kann. Es muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, dass dem Antrag jegliche Ausführungen dazu fehlen, warum anzunehmen wäre, dass das Erkenntnis im Fall der Anhörung der (vor dem Verwaltungsgericht) belangten Behörde anders gelautet hätte; dem weiteren, in der Sache erstatteten Vorbringen stünde zudem das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegen.

11       Der Antrag auf Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens Ra 2019/07/0012 war somit zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070012.L00

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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