Norm
MSchG §4 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Beurteilung, ob das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft vorliegt, erfolgt anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133787Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021