TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/31 G308 2243404-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2021
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Entscheidungsdatum

31.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §40

Spruch


G308 2243404-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Mag. Helmut ALLESCH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten, vom 22.04.2021, VSNR/Abt. XXXX, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„1. Die endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG betragen:
vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 in der Krankenversicherung monatlich EUR 3.583,25
vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 in der Pensionsversicherung monatlich EUR 3.583,25
vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 in der Krankenversicherung monatlich EUR 537,78
vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 in der Pensionsversicherung monatlich EUR 3.583,25
vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Krankenversicherung monatlich EUR 537,78
vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Pensionsversicherung monatlich EUR 3.326,97

2. Sie sind verpflichtet, endgültige Beiträge für nachfolgende Zeiträume zu leisten
(§§ 25 iVm 27 ff iVm § 40 GSVG):

In der Pensionsversicherung:
vom 01.02.2012 bis 31.12.2012 einen Beitrag in Höhe von EUR 6.897,75
vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 einen Beitrag in Höhe von EUR 7.385,87

In der Krankenversicherung:
vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 einen Beitrag in Höhe von EUR 274,11
vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 einen Beitrag in Höhe von EUR 411,40
vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 einen Beitrag in Höhe von EUR 493,68“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) vom 22.04.2021 wurden aufgrund des Antrages vom 10.02.2021 gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG die endgültigen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wie folgt festgestellt:

Für den Zeitraum 01.02.2012 bis 29.02.2012 in der Kranken- als auch Pensionsversicherung jeweils monatlich EUR 3.583,25, für den Zeitraum 01.03.2012 bis 13.12.2012 [sic!] in der Krankenversicherung monatlich EUR 537,78, in der Pensionsversicherung monatlich EUR 3.583,25, und für den Zeitraum 01.01.2013 bis 13.12.2013 [sic!] in der Krankenversicherung monatlich EUR 537,78 sowie für den Zeitraum 01.01.2012 [sic!] bis 13.12.2013 [sic!] in der Pensionsversicherung EUR 3.326,97 (Spruchteil 1.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass der BF verpflichtet ist, in der Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.02.2012 bis 13.12.2012 monatlich [sic!] EUR 6.897,75 und für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 13.12.2013 monatlich [sic!] EUR 7.385,87, und in der Krankenversicherung im Zeitraum von 01.02.2012 bis 29.02.2012 monatlich [sic!] EUR 274,11, im Zeitraum von 01.03.2012 bis 13.12.2012 monatlich [sic!] EUR 411,40 und für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 13.12.2013 monatlich [sic!] EUR 493,68 zu leisten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF von 25.02.2012 bis 29.02.2012 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der „XXXX“ (im Folgenden: OG) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und im Zeitraum von 23.03.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung als Gesellschafter der kammerzugehörigen OG nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlegen sei. Der belangten Behörde seien gemäß § 229a GSVG Einkommensteuerbescheide von der Abgabenbehörde übermittelt worden und sei dem BF die sich daraus ergebende Nachbelastung im ersten Quartal 2021 vorgeschrieben worden. Zur endgültigen Ermittlung der Beitragsgrundlagen heißt es, dass dafür die auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, heranzuziehen seien. Als Einkünfte würden dabei jene im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Der Bescheid enthält weiters eine rechnerische Darstellung der von der belangten Behörde in den angeführten Zeiträumen ermittelten Beitragshöhen.

Der Bescheid wurde dem BF mittels RSb-Schreibens nach Zustellversuch am 27.04.2021 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.

2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten steuerlichen Vertretung des BF vom 19.05.2021, am 19.05.2021 (Datum Poststempel) eingeschrieben versendet, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben bzw. die vorgeschriebenen Beiträge entsprechend korrigieren.

Begründend wurde im Wesentlichen nur der Eintritt der Feststellungsverjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG eingewandt und ausgeführt, dass für die endgültige Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen der ursprünglich erste Einkommenssteuerbescheid des betreffenden Jahres die Grundlage bilde. Der auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens neu ausgestellte Einkommenssteuerbescheid könne eine bereits eingetretene Verjährung nicht rückgängig machen. Es sei für die Beurteilung der Verjährung ausschließlich der Erstbescheid heranzuziehen. Der BF sei unstrittig als unbeschränkt haftender Gesellschafter der OG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen. Da der BF mangels entsprechender Verpflichtung im Jahr 2012 ursprünglich keine Einkommenssteuererklärung abgegeben wurde und dem BF vom Finanzamt im Rahmen des Bescheides über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2012 vom 10.01.2014 Einkünfte in Höhe von EUR 647,82 zugewiesen worden seien, sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde diese Einkünfte als endgültige Beitragsgrundlage festgestellt habe. Erst mit Bescheid des Finanzamtes vom 11.06.2015 sei das Verfahren wiederaufgenommen worden und dem BF mit einem weiteren Bescheid über die Feststellung von Einkünften im Jahr 2012 (ebenfalls vom 11.06.2015) Einkünfte in Höhe von EUR 2.962,06 zugewiesen worden. Spätestens am 11.07.2015 habe damit die sozialversicherungsrechtliche Verjährungsfrist zu laufen begonnen und sei am 10.07.2018 bzw. bei fünfjähriger Verjährungsfrist am 10.07.2020 somit Feststellungsverjährung eingetreten. Der aus dem Bescheid über die Feststellung von Einkünften vom 11.06.2015 abgeleitete Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2012 vom 30.10.2020, welcher der belangten Behörde am 28.12.2020 übermittelt worden sei, könne daher aufgrund bereits eingetretener Verjährung zu keiner neuen Feststellung der Beitragsgrundlage und in weiterer Folge auch zu keiner Beitragsnachverrechnung führen.

Auch für das Beitragsjahr 2013 sei die Vorschreibung der endgültigen Beitragsgrundlagen auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2013 vom 10.03.2015 erfolgt, welcher der belangten Behörde am 07.05.2015 übermittelt worden sei. Die diesbezügliche Verjährungsfrist habe daher am 06.05.2018, bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsdauer am 06.05.2020 geendet. Auch hinsichtlich des ebenfalls für das Jahr 2013 nach Wiederaufnahme des Verfahrens geänderten Einkommenssteuerbescheides ebenfalls vom 30.10.2020, welcher der belangten Behörde am 28.12.2020 übermittelt worden sei, könne daher aufgrund bereits eingetretener Verjährung zu keiner neuen Feststellung der Beitragsgrundlage und in weiterer Folge auch zu keiner Beitragsnachverrechnung führen.

Die Berechnungsmethode bezüglich der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung bzw. die Ermittlung der jeweiligen Beitragshöhen wurden nicht in Zweifel gezogen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 14.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde einen mit 14.06.2021 datierten Vorlagebericht, der dem BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2021 zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt wurde.

Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

5. Am 13.07.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Nachtrag der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage ein, wonach sich im Spruch des angeführten Bescheides hinsichtlich der festgestellten Versicherungszeiträume Fehler ergeben hätten. Es wurde ersucht, das Bundesverwaltungsgericht möge die Spruchpunkte 1. und 2. entsprechend richtigstellen.

6. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2021 wurde dem BF über seine steuerliche Vertretung auch der Nachtrag der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage vom 13.07.2021 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF unterlag im Zeitraum von 25.02.2012 bis 29.02.2012 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der „XXXX“ (nachfolgend: OG) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSGV und im Zeitraum von 23.03.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung als Gesellschafter der kammerzugehörigen OG nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG (unstrittig, vgl. angefochtener Bescheid vom 22.04.2021, S 1 f; Beschwerde vom 19.05.2021, S 2).

1.2. Gemäß § 229a GSVG übermittelte die Abgabenbehörde der belangten Behörde ursprünglich folgenden, den BF betreffenden Einkommensteuerbescheid:

Am 07.05.2015 den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 10.03.2015, der beim BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.191,39 feststellte (vgl. Aktenteil 10.).

Für das Jahr 2012 wurde ursprünglich mangels Verpflichtung zur Einkommenssteuererklärung kein Einkommenssteuerbescheid erstellt und dem BF vielmehr seitens der Abgabenbehörde mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2012 vom 10.01.2014 Einkünfte in Höhe von EUR 647,82 zugewiesen (vgl. Beschwerde vom 19.05.2021, S 2).

1.3. Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 11.06.2015 wurde die Verfahren wiederaufgenommen (vgl. Beschwerde vom 19.05.2021, S 2 f).

In der Folge kam es seitens der Abgabenbehörde auch zur Erlassung neuer und berichtigter Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013, und zwar jeweils mit 30.10.2020. Die neuen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2012 und 2013 wurden der belangten Behörde gemäß § 229a GSVG von der Abgabebehörde am 28.12.2020 übermittelt und wiesen

-        für das Beitragsjahr 2012 Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 37.968,61 (vgl. Aktenteil 9.) und

-        für das Beitragsjahr 2013 Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 38.236,10 (vgl. Aktenteil 8.)

aus.

1.4. Aus den von der Abgabenbehörde der belangten Behörde am 28.12.2020 zur Verfügung gestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2013 ergaben sich auf Grund der von der Abgabenbehörde festgestellten deutlich höheren Einkünfte aus Gewerbebetrieb Nachbelastungen, die die belangte Behörde gegenüber dem mit der Übermittlung eines Kontoauszuges vom 23.01.2021 geltend machte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Höhe der in den jeweiligen Kalenderjahren vom BF tatsächlich erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergibt sich aus den berichtigten und unangefochten gebliebenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2013, jeweils vom 30.10.2020 (vgl. Aktenteile 8. und 9.). Die Höhe der in den jeweils berichtigten Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb blieb in der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobenen Beschwerde ebenso unangefochten, wie der Umstand, dass der BF gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide nicht vorgegangen war, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen. Vor diesem Hintergrund waren die in den bezogenen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte der gegenständlichen Entscheidung in den Feststellungen zugrunde zu legen.

Die Feststellung, dass die berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 unbekämpft blieben und daher in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich schlüssig schon aus den im Versicherungsakt einliegenden elektronischen Mitteilungen des Finanzamtes Klagenfurt zur (berichtigten) Höhe der in den angeführten Perioden vom BF erzielten Einkünfte (bzw. Einkunftsarten). Dieser Umstand wurde in der Beschwerde nie in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zum Spruchpunkt A):

3.2.1. Mit Bescheid vom 22.04.2021 (in Verbindung mit einer entsprechenden Korrektur mit Beschwerdenachreichung vom 13.07.2021, die unbestritten blieb) stellte die belangte Behörde auf der Grundlage der ihr von der Abgabenbehörde übermittelten berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 die „endgültigen Beitragsgrundlagen“ in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG fest (Spruchpunkt 1.) und sprach nach Ermittlung der sich daraus ergebenden Beitragshöhen aus, dass der BF verpflichtet sei, für die jeweiligen Perioden Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG zu leisten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendete der BF im Kern Feststellungsverjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG ein, die er im Wesentlichen darauf stützte, dass die endgültige Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 auf der Grundlage des Bescheides über die Feststellung von Einkünften des BF für das Jahr 2012 vom 11.06.2015 und für das Jahr 2013 auf der Basis des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 vom 10.03.2015 erfolgt sei.

Ein darüberhinausgehendes Vorbringen enthält die Beschwerdeschrift nicht, weshalb der Prüfumfang sich ausschließlich auf die die Frage erstreckt, ob der belangten Behörde durch den Eintritt einer (Feststellungs-)verjährung die Feststellung der Beitragsgrundlagen und die Vorschreibung von Beitragsnachforderungen in Hinblick auf die nachträglich hervorgekommenen berichtigten Einkommensteuerbescheide vom 30.10.2020 verwehrt ist.

3.2.2. Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG, BGBl. Nr. 569/1978 idF. BGBl. I Nr. 162/2015 hat folgenden Wortlaut:

„Verjährung der Beiträge

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

[…]“

Die in Hinblick auf die nachträgliche Feststellung der Beitragsgrundlagen relevanten Bestimmungen des § 35 Abs. 3 GSVG idF. BGBl. I Nr. 162/2015 und § 25 Abs. 1 und 6 GSVG idF. BGBl. I Nr. 29/2017 GSVG haben folgenden Wortlaut:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35.

(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.

[…]“

„Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

[…]

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

[…]“.

Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Abs. 1 eingetreten sein sollte (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).

Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147 und vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dafür ist nach § 35 GSVG der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Versicherungsträger aufgrund der Verfügbarkeit des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147).

In seinem Beschluss vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0024, hat der VwGH zudem ausgesprochen [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

„[…]

Der Revisionswerber wirft als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, die Frage auf, ab wann die Verjährungsfrist nach § 40 GSVG in jenen Fällen zu laufen beginnt, in denen "rechtskräftige Einkommensteuerbescheide Jahre später durch neue Einkommensteuerbescheide inhaltlich abgeändert werden". Dies ist aber durch das Gesetz eindeutig geregelt. Nach § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 35 GSVG. Nach § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG sind Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre (vgl. - zu § 58 Abs. 1 und 4 iVm § 68 ASVG - das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2010/08/0018). Der Revisionswerber behauptet aber nicht, dass der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Vorschreibung der Beiträge auf Basis der neuen (abgeänderten) Einkommensteuerbescheide schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre.

Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wurde, war die Revision zurückzuweisen.“

3.2.3. Anlassbezogen wurden die auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 der belangten Behörde von der Abgabenbehörde im Wege der Datenübermittlung gemäß § 229a GSVG am 28.12.2020 bzw. zur Verfügung gestellt.

Die Einkommensteuerbescheide für 2012 und für 2013 jeweils vom 30.10.2020 weisen die in diesen Jahren vom BF tatsächlich erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus und legen sie damit die endgültige Beitragsgrundlage fest.

Die ursprünglich für diese Perioden erlassenen Einkommensteuerbescheide legen somit (rückwirkend betrachtet) lediglich eine vorläufige Beitragsgrundlage fest. Das wird in der Beschwerdeschrift übersehen.

Abgesehen davon zeigt ein Vergleich mit den ursprünglich ergangenen - die vorläufige Beitragsgrundlage darstellenden - Einkommensteuerbescheiden, dass in den berichtigten Einkommensteuerbescheiden vom 30.10.2020 deutlich höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufscheinen, weshalb die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 2 und 3 GSVG verhalten war, die aus der nachträglichen Feststellung der Einkünfte des BF durch die Abgabenbehörde sich ergebenden höheren Beitragsgrundlagen festzustellen und die daraus sich ableitenden Beiträge nachzufordern.

Die Beschwerde, in der die Auffassung vertreten wird, dass nur von den ursprünglich - für die angeführten Perioden - erlassenen Einkommensteuerbescheiden ausgegangen werden dürfe, übersieht, dass nach § 25 Abs. 6 GSVG die - durch die vorliegenden berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 vom 30.10.2020 geschaffene - endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage tritt, sobald - dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend - die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Die der belangten Behörde am 28.12.2020 von der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 sind konkret diese Nachweise im Sinne der zitierten Bestimmung.

Diese, die endgültige Beitragsgrundlage herstellenden Nachweise standen der belangten Behörde erst im Dezember 2020 zur Verfügung und hat die Behörde dem BF die endgültige Beitragsgrundlage und die sich daraus ergebenden Beitragsnachforderungen zeitgerecht mit Kontoauszug vom 23.01.2021 bekannt gegeben, weshalb der Verjährungseinrede des BF kein Erfolg beschieden ist.

3.2.4. Da der BF in der Beschwerdeschrift die Ermittlung der Beitragsvorschreibung nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen hat und von der Behörde lediglich eine Korrektur der im Bescheid festgestellten Beitragszeiträume beantragt wurde, wozu wiederum seitens des BF keinerlei Stellungnahme erfolgte, hat eine weitere Beschäftigung mit dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid zu entfallen.

3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weiter einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 nicht entgegenstehen. Darüber hinaus war der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und war anlassbezogen lediglich eine Rechtsfrage zu klären.

Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb Krankenversicherung Pensionsversicherung Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2243404.1.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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