RS Vfgh 2021/9/22 G311/2020

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
StPO §210 Abs3
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend Anträge auf Einstellung des Strafverfahrens mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Die Antragsteller haben es unterlassen, ihre unmittelbare und aktuelle Betroffenheit in Bezug auf die angefochtene Bestimmung im Einzelnen darzulegen: Sie beschränken sich auf die pauschale Behauptung, "direkt durch die als verfassungswidrig bekämpfte Bestimmung" und "aufgrund der Tatsache, dass eine Hauptverhandlung anberaumt wurde [...], auch aktuell betroffen" zu sein, sowie auf den Hinweis, ein zumutbarer anderer Weg zur Herantragung ihrer Bedenken an den VfGH stünde ihnen nicht offen. Nachvollziehbare Angaben, anhand derer widerspruchsfrei beurteilt werden könnte, ob die angefochtene Norm unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreift, sind dem gesamten Antrag indes nicht zu entnehmen. Aufgabe des VfGH kann es nicht sein, über das Vorliegen der Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen auf die Antragsteller Vermutungen anzustellen und allenfalls an Hand bloßer Mutmaßungen die Antragsvoraussetzungen zu beurteilen. Dem Antrag steht schon aus diesem Grund ein nicht behebbares Prozesshindernis entgegen.

Entscheidungstexte

  • G311/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 G311/2020

Schlagworte

Strafprozessrecht, Anklage, Einstellung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G311.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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