RS Lvwg 2021/7/18 LVwG-AV-540/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.07.2021

Norm

WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §30a Abs1
WRG 1959 §32 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Rechtssatz

Schon die Möglichkeit einer Gefährdung der Ufer begründet die Bewilligungspflicht einer Wasserbenutzungsanlage; ob durch eine dem Stand der Technik entsprechende Gestaltung des Projektes diese Gefährdung hintangehalten bzw das Risiko wenigstens auf ein vertretbares Maß reduziert wird, hat keinen Einfluss auf die Bewilligungspflicht, sondern ist Voraussetzung der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.540.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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