RS Pvak 2021/9/7 B5-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2021
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §22 Abs4
PVG §25 Abs1

Schlagworte

Erforderlicher Wissensstand der einzelnen PV; Informationsgewinnung

Rechtssatz

Dem FA ist zuzustimmen, wenn er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ausführt, dass es den einzelnen Personalvertreter:innen überlassen bleibe, wie sie sich die für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen beschaffen, weshalb Personalvertreter:innen zur Informationsgewinnung daher auch von sich aus aktiv werden können (PVAK 16.09.1980, A 21-PVAK/80). Ebenso ist dem FA zuzustimmen, wenn er darauf verweist, dass Personalvertreter:innen internen Beratungen der Verwaltung auch ohne Auftrag des PVO, dem sie angehören, beigezogen werden können, und zwar bevor das PVO von einer konkreten beabsichtigten Maßnahme verständigt wird oder auch nach einer solchen Verständigung, wobei die Teilnahme an solchen Besprechungen nicht dem PVG widerspricht, sofern dabei nicht der Beschlussfassung im PVO vorgegriffen wird (PVAK 06.05.1980, A 11-PVAB/80 u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B5.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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