TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/16 96/10/0095

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §18 Abs6;
SchUG 1986 §20;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §2 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Josef R jun., vertreten durch Josef R sen., dieser vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 2. August 1995, Zl. 1074/10-III/4b/94, betreffend Reifeprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 1995 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer die Reifeprüfung zum 1. Nebentermin des Schuljahres 1993/94 aufgrund der negativen Beurteilung im Prüfungsgebiet Baubetriebslehre nicht bestanden hat.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 1993/94 den 5. Jahrgang der Höheren Abteilung für Bautechnik, Fachrichtung Hochbau, an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt S besucht. Er sei zum Haupttermin des Schuljahres 1993/94 zur Reifeprüfung angetreten, die er in allen Prüfungsgebieten, ausgenommen Baubetriebslehre, bestanden habe. Er sei daher berechtigt gewesen, die Teilprüfung in Baubetriebslehre zum 1. Nebentermin zu wiederholen. Er sei am 21. Oktober 1994 zur Wiederholung angetreten, habe jedoch auf Grund der Entscheidung der Reifeprüfungskommission wiederum eine negative Beurteilung aus diesem Prüfungsgebiet erhalten. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung der Reifeprüfungskommission sei mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 7. Dezember 1994 abgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich herausgestellt, daß die vorliegenden Unterlagen für die Feststellung, ob die negative Beurteilung beim ersten Nebentermin richtig oder unrichtig gewesen sei, nicht ausreichten. Es sei daher das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG) zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung aus dem Prüfungsgebiet Baubetriebslehre zuzulassen gewesen. Der Landesschulrat für Salzburg sei um Durchführung der Prüfung ersucht und der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Mai 1995 von dieser Verfügung in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen worden, daß im Falle des Nichtantretens die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung aufrecht bleibe.

Mit Schriftsatz des Landesschulrates für Salzburg vom 9. Juni 1995 sei dem Beschwerdeführer der Prüfungstermin (7. Juli 1995) mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 4. Juli 1995 habe der durch seinen Vater vertretene Beschwerdeführer dem Landesschulrat mitgeteilt, daß er aus gesundheitlichen Gründen zum Termin am 7. Juli nicht antreten könne. Das Schreiben enthalte folgende Begründung: "Er hat kein Selbstvertrauen mehr, wir müssen ihn wieder aufbauen."

Im wesentlichen stütze der Beschwerdeführer die Begründung für sein Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung auf gesundheitliche Gründe, er führe jedoch diese Gründe nicht im einzelnen an, noch liege dem Schreiben eine ärztliche Bestätigung darüber vor. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren sei es Sache des Beschwerdeführers gewesen, eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen gesundheitlicher Gründe vorzulegen. Daraus, daß er behaupte, sein Selbstvertrauen reiche zum Antreten nicht aus, könne jedenfalls das Vorliegen gesundheitlicher Gründe nicht abgeleitet werden. Weiters sei der Beschwerdeführer ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt worden, daß das Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung zum Aufrechtbleiben der negativen Beurteilung führe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 13. März 1996, B 2910/95-15, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zulassung zur kommissionellen Prüfung nach § 71 Abs. 5 SchUG verletzt. Er führt aus, die belangte Behörde habe die Manuduktionspflicht und das Parteiengehör verletzt, weil sie ihm keine Rechtsbelehrung dahingehend erteilt habe, daß im Fall des Nichtantretens zur kommissionellen Prüfung ein ärztlicher Nachweis vorzulegen sei. Die belangte Behörde hätte außerdem den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amts wegen ermitteln müssen. Die negative Beurteilung als Folge des Nichtantretens zur kommissionellen Prüfung sei gesetzwidrig.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, dann ist nach § 71 Abs. 4 SchUG das Verfahren zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zur kommissionellen Prüfung zugelassen. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit der Ablegung der kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht.

Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0086, und vom 14. März 1994, Zl. 93/10/0208). Einen Sachverhalt, der den bezogenen Vorschriften zu subsumieren wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Das von ihm ins Treffen geführte mangelnde Selbstvertrauen stellt von vornherein keinen relevanten gesundheitsbedingten Grund für das Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung dar. Schon aus diesem Grund gehen auch die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht und ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, ins Leere.

Das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung hatte zur Folge, daß die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1989, Zl. 88/10/0181).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100095.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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