TE Vwgh Erkenntnis 1967/7/7 0524/67

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Veröffentlicht am 07.07.1967
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Index

Körperschaftssteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1
BAO §34
BAO §35
BAO §36
BAO §37
BAO §38
BAO §39
BAO §40
BAO §41
BAO §42
BAO §43
BAO §44
BAO §45
BAO §46
BAO §47
KStG 1934 §4
KStG 1934 §4 Abs1 Z6
KStG 1966 §5 Abs1 Z6 implizit

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Walter, über die Beschwerde der HG Doktorenstiftung in W, vertreten durch Dr. Albert Schueller, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwindgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom 12. Dezember 1966, Zl. XIV-171/2/66, betreffend Körperschaftssteuer 1963, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat - soweit Streit vor dem Verwaltungsgerichtshof besteht - dem Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin, die Aufwendungen für Stipendien bei der Körperschaftssteuerveranlagung keine Folge gegeben. Stiftungszweck sei die Verleihung von Stipendien an strebsame junge Männer und Frauen, denen die Mittel zur weiteren Ausbildung fehlen. Bei der Verleihung der Stipendien handle es sich also um Aufwendungen zur Erfüllung des Stiftungszweckes, die als Einkommensverwendung gemäß § 12 Z. 1 KStG nicht abzugsfähig seien. Es komme auch die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Steuerbefreiungsbestimmung nach § 4 Abs. 1 Z. 6 KStG nicht zum Zuge. Es handle sich nämlich nicht um eine sachliche, sondern um eine persönliche Steuerbefreiung. Da die Anwendung der Befreiungsbestimmung die ausschließliche Verwendung zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken voraussetze, komme im vorliegenden Fall eine Aufspaltung der Stiftung als juristische Person in einen gemeinnützigen steuerfreien und in einen steuerfreien (gemeint: steuerpflichtigen) Teil nicht in Betracht. Die im Verwaltungsverfahren eingewendete sogenannte Bündeltheorie werde nur bei Personengesellschaften, die eine Mitunternehmerschaft begründen, angewendet. Im übrigen käme eine Steuerbefreiung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kreis der mit Stipendien zu Bedenkenden durch § 8 des Stiftbriefes derart eingeengt werde, daß von einer Förderung der Allgemeinheit nicht gesprochen werden könne.

In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde wird eingewendet, daß formell zwar nur eine Stiftung und nur ein Stiftbrief vorliege, wirtschaftlich aber zwei Stiftungen gegeben seien. Dies gehe auch aus der Bestimmungen des Stiftbriefes über die Auflösung des Stiftungsvermögens hervor. überdies sei es entgegen der Meinung der belangten Behörde, im Hinblick auf die Vorschrift des § 45 BAO durchaus möglich, daß auch nur ein Teil der Einkünfte einer juristischen Person steuerfrei bleibe. Die belangte Behörde habe daher den Begriff der Ausschließlichkeit des § 39 BAO zu eng ausgelegt, wenn sie davon ausgehe, daß der Reinertrag, den eine juristische Person erziele, nicht in einen gemeinnützigen (steuerfreien) und in einen steuerpflichtigen Teil aufgespalten werden dürfe. Im übrigen enthalte der Stiftbrief nicht die von der belangten Behörde dargelegte Einschränkung des Kreises der Bewerber um ein Stipendium, sodaß die für eine Steuerbefreiung erforderliche Förderung der Allgemeinheit gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 4 des Stiftbriefes über die „HG Doktorenstiftung“ sind die verfügbaren Reinerträgnisse des Stiftungsvermögens in eine Familienquote von 75 % und in eine Präbendenquote von 25 % aufzuteilen. Hinsichtlich der Steuerpflicht der auf die Familienquote entfallenden Erträgnisse besteht kein Streit. Die 25%ige Präbendenquote ist gemäß § 7 des Stiftbriefes zur Verleihung von Stipendien zu verwenden. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren zunächst die Abzugsfähigkeit der als Stipendien ausgeschütteten Beträge als Werbungskosten geltend gemacht. Die belangte Behörde ist diesem Begehren zutreffend mit dem Hinweis auf § 12 Z. 1 KStG begegnet. Nach dieser Bestimmung sind u. a. Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die durch die Stiftung vorgeschrieben sind, nicht abzuziehen. Nach der Sachlage ist aber unbestreitbar, daß mit der Verleihung von Stipendien die im § 7 des Stiftbriefes vorgeschriebene Verwendung des Stiftungsvermögens erfüllt wird. Weitere steht in Streit, ob die von der Beschwerdeführerin insbesondere im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachte Steuerbefreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 6 EStG dem vorliegenden Fall zum Zuge kommt. Nach dieser sind u. a. Vermögensmassen, die nach der ....... Stiftung ...... und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der Körperschaftssteuer befreit. Es handelt sich hiebei, wie sich schon aus der Überschrift des § 4 „Persönliche Befreiungen“ aber auch aus der Wortfassung der Befreiungsbestimmung selbst ergibt, um eine Befreiung von der Körperschaftssteuer, die dem einzelnen im § 4 Abs. 1 aufgezählten Körperschaftssteuersubjekt zukommt. Eine sachliche Steuerbefreiung für gewisse, einer steuerpflichtigen Person zufließenden Einkünfte kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Die belangte Behörde ist aber auch im Recht, wenn sie in Abrede stellt, daß im vorliegenden Fall zwei verschiedene Vermögensmassen - eine steuerpflichtige und eine steuerbefreite - gegeben seien. Für die richtige „rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheide spricht nicht allein die Tatsache, daß als Körperschaftssteuersubjekt im vorliegenden Fall nur eine Stiftung, die auf Grund eines von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde genehmigten Stiftbriefes in Frage kommt, sondern auch die Bestimmung über das Vermögen der Stiftung (§ 3 des Stiftbriefes) zeigen, daß es sich um ein einheitliches, dem Zweck nach § 2 gewidmetes Vermögen handelt. Lediglich die Erträgnisse der Vermögensmasse sind laut § 4 in eine Familienquote und eine Präbendenquote zu teilen. Zu den einschlägigen Ausführungen der Beschwerde wird überdies bemerkt, daß die wirtschaftliche Betrachtungsweise für sich allein keine Rechtsgrundlage für die Schaffung eines sozusagen abgespaltenen selbständigen Körperschaftssteuersubjektes abzugeben vermag. Schließlich ist der Hinweis der Beschwerde auf § 45 BAO im gegebenen Zusammenhang schon deshalb verfehlt, weil es sich bei der Verwendung eines Teiles der Erträgnisses für die Stipendien nicht um einen selbständigen wirtschaftlich Geschäftsbetrieb handelt; denn die Bestimmungen über die Präbendenquote haben nur eine Verteilung der von der Stiftung erzielten Erträgnisse zum Gegenstand. Im übrigen ergibt sich aus dem Stiftbrief, daß das Vermögen als Ganzes (darunter befinden sich abgesehen von Wertpapieren hauptsächlich Häuser) die Erträgnisse erzielt. Schließlich gehe auch die Einwendungen der Beschwerde, daß die belangte Behörde die Bestimmungen über die Steuerbefreiung zu eng auslege, fehl. § 4 Abs. 1 Z. 6 Körperschaftssteuergesetz verlangt u. a., daß die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diene. § 7 Abs. 5 a des Stiftbriefes schreibt aber für die Verwendung der Präbendenquote vor, daß die Familienmitglieder des H Geschlechts, die nicht im Genuß der Familienquote oder einer Studienbeihilfe sind, unbedingt den Vorrang vor anderen Bewerben haben. Es könnte daher auch aus diesem Grund keine Rede davon sein, daß die Stiftung (besser: die Präbendenquote) die Allgemeinheit im Sinne des § 35 BAO bei der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke fördere.

Mithin hat die belangte Behörde die Berufung aus mehrfachen Gründen zu Recht abgewiesen. Da alle dagegen erhobenen Einwendungen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen konnten, war der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 der Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 48 VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am 7. Juli 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000524.X00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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