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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §69 Abs2Rechtssatz
Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum, somit die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde, ausgeschlossen (vgl. VwGH 20.6.2001, 96/08/0098; 3.10.2002, 98/08/0124; 26.5.2004, 2001/08/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020080003.J01Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021