RS Vwgh 2021/9/23 Ro 2020/08/0003

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69 Abs2

Rechtssatz

Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum, somit die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde, ausgeschlossen (vgl. VwGH 20.6.2001, 96/08/0098; 3.10.2002, 98/08/0124; 26.5.2004, 2001/08/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020080003.J01

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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