RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2019/04/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2
GewO 1994 §1 Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0113 E 24. Juni 2015 VwSlg 19146 A/2015 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Ertragserzielungsabsicht ist gegeben, wenn die einer gewerblichen Tätigkeit entsprechenden Geschäfte "in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offen lässt, und welche eben charakteristisch ist für den auf einen Gewinn abzielenden Betrieb einer Unternehmung" (Hinweis E vom 31. Mai 2012, 2010/06/0207, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040090.L01

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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