TE Bvwg Beschluss 2021/10/4 W195 2242088-1

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Entscheidungsdatum

04.10.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §25
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 litc
GebAG §54 Abs1 Z5
VwGVG §17

Spruch


W195 2242088-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.03.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 35,10 (inklusive USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 25.02.2021 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht – im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX – ein Übersetzungsauftrag erteilt. Das zu übersetzende Modul umfasste acht Zeilen, hierfür wurde dem Antragsteller eine Frist von 10 Tagen eingeräumt.

I.2. Die schriftliche Übersetzung sowie die ursprüngliche Honorarnote langten am 07.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.3. Am 14.03.2021 übermittelte der Antragsteller folgende verbesserte Gebührennote:

Honorarnote Nr. 001

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20

15,20

50% Zuschlag von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20.00- 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat.

7,60*

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG

Zuschlag für Überprüfung einer Übersetzung € 5,00

5,00

Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 1 á € 2,00

2,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Zwischensumme

41,80

20% Umsatzsteuer

8,36

Gesamtsumme

50,16

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

50,20

Anmerkungen/Bescheinigungen:

*Die Übersetzung wurde am Sonntag den 07.03.2021 angefertigt, eine dringende Übersetzung und Übertragung auf ein Modul wurde erbeten.

 

I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2021, GZ. W195 2242088-1/2Z, wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht keinen Auftrag zur Übersetzung der übermittelten Dokumente in der Nacht oder an einem Wochenende bzw. Feiertag erteilt habe, weshalb der verzeichnete Mühewaltungszuschlag iHv € 7,60 für eine dringende Übersetzung nicht zustehe. Ferner wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass für die Durchsicht der eigenen Übersetzung keine Mühewaltungsgebühr verzeichnet werden könne.

I.5. Das Schriftstück wurde gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

I.6. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller, in der Funktion als Dolmetscher, von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur GZ XXXX , – mit der schriftlichen Übersetzung eines Moduls beauftragt wurde und in der Folge am 07.03.2021 sowie am 14.03.2021 eine (verbesserte) Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ XXXX , den vom Antragsteller eingebrachten Honorarnoten vom 07.03.2021 bzw. 14.03.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2021, GZ. W195 2242088-1/2Z, der Hinterlegungsanzeige sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Mühewaltung und dem verrechneten Zuschlag gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit c).

Gemäß § 25 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach jenem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag.

Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG,4 E 7 zu § 54 GebAG)

Mit der Übermittlung der korrigierten Honorarnote am 14.03.2021 gab der Antragsteller an, dass er die Übersetzung am Sonntag, den 07.03.2021 vorgenommen habe und verzeichnete sich dafür einen Zuschlag iHv € 7,60.

Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches ist gemäß § 25 iVm § 53 Abs. 1 GebAG der gerichtliche Auftrag.

Am Donnerstag, den 25.02.2021 wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch kontaktiert und mit der schriftlichen Übersetzung von acht Zeilen eines Moduls beauftragt. Der Antragsteller gab während des Telefonats an, dass er im Spital arbeiten würde und diesen Auftrag erst am Wochenende erledigen könne. Vor diesem Hintergrund wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall keine Dringlichkeit gegeben sei und es wurde diesem eine 10-tägige Frist zur Übermittlung der Übersetzung eingeräumt.

Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom Donnerstag den 25.02.2021 enthielt somit keine Anordnung zur Übersetzung der übermittelten Dokumente über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, vielmehr wurde lediglich um eine Übersetzung innerhalb von 10 Tagen ersucht.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zwischen der Beauftragung und der spätesten möglichen Fertigstellung sechs Werktage lagen, weshalb das Eineinhalbfache der Grundgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG im gegenständlichen Fall nicht zu vergüten ist.


Zu der beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Überprüfung einer Übersetzung, die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.

In der korrigierten Honorarnote vom 14.03.2021 verzeichnete sich der Antragstellereinen Zuschlag für die Überprüfung seiner eigenen Übersetzung iHv € 5,00.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der eigenen Übersetzung als Teil des Übersetzungsauftrages zu werten und davon auszugehen ist, dass diese von gewissenhaften Dolmetscherinnen und Dolmetschern stets vorgenommen wird. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch auf die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2014 aufmerksam zu machen, welche eine Gebühr für die Überprüfung der eigenen Übersetzung nicht vorsehen: „Im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG soll dem Umstand, dass die Überprüfung einer Übersetzung in der Regel schwieriger ist, als selbst zu übersetzen, künftig durch eine fixe betragliche Erhöhung (konkret die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro) Rechnung getragen werden.“ (ErläutRV 53 BlgNR 25 GP 11).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und dem Umstand, dass § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG lediglich die Überprüfung einer fremden Übersetzung vergütet, steht die beantragte Gebühr im gegenständlichen Fall nicht zu.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

Modulübersetzung , eine Seite á € 15,20

15,20

Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 1 á € 2,00

2,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Zwischensumme

29,20

20% Umsatzsteuer

5,84

Gesamtsumme

35,04

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

35,10

Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 35,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung Schriftstück Teilstattgebung Überprüfung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2242088.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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