TE Vwgh Beschluss 2021/9/27 Ra 2021/22/0140

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §27
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des N Z, vertreten durch Mag. Slavisa Zezelj, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Ferstelgasse 1/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Mai 2021, Zl. VGW-151/073/14079/2020-21, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 24. September 2020 nahm der Landeshauptmann von Wien das aufgrund des Erstantrages des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 2. Dezember 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sowie die aufgrund seiner Verlängerungsanträge vom 3. Dezember 2015 und 24. November 2016 ebenfalls rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG wieder auf. Unter einem wies die Behörde die genannten drei Anträge ebenso wie den (bis dahin noch nicht bescheidmäßig erledigten) Verlängerungsantrag des Revisionswerbers vom 28. November 2019 ab.

2        Dazu hielt der Landeshauptmann von Wien begründend fest, dass es sich bei der im Jahr 2018 geschiedenen Ehe, die der Revisionswerber mit IJ, einer in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügenden serbischen Staatsangehörigen, am 17. November 2014 geschlossen habe und auf die er sich vor der Behörde berufen habe, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien, das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausging, mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Wenn der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung geltend macht, dass seine Ehe mit IJ bereits am 20. August 2018 geschieden worden sei und daher zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels im November 2019 keine Scheinehe habe vorliegen können, wird eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.

9        Die Behörde verfügte - wie eingangs dargestellt - die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend den Erstantrag vom 2. Dezember 2014 sowie betreffend die ersten beiden Verlängerungsanträge und wies die diesen drei Verfahren zugrundeliegenden Anträge des Revisionswerbers ab (zur ex-tunc Wirkung der Wiederaufnahmeverfügung siehe VwGH 9.7.2021, Ra 2021/22/0120, Rn. 17, mwN). Zu diesen mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Aussprüchen enthält die Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen.

10       Somit ist davon auszugehen, dass der Revisionswerber zum einen (nach der Wiederaufnahme der genannten Verfahren und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in den wiederaufgenommenen Verfahren) über keinen Aufenthaltstitel verfügte, der im November 2019 hätte verlängert werden können, und dass ihm zum anderen kein - aus einem bisherigen Aufenthaltstitel - abgeleitetes Niederlassungsrecht nach § 27 NAG zukommt (VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014, Rn. 12). Bereits ausgehend davon wirft die Revision hinsichtlich der Abweisung des Antrags des Revisionswerbers vom 28. November 2019 keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

11       Die in der Zulässigkeitsbegründung zwecks Darlegung der persönlichen Verankerung des Revisionswerbers im Bundesgebiet angeführten Aspekte (Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soziale Integration, strafrechtliche Unbescholtenheit und gute Deutschkenntnisse) sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Dem Verlängerungsantrag vom 28. November 2019 wäre aus den dargelegten Erwägungen auch bei Vorliegen der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände nicht stattzugeben gewesen.

12       Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220140.L00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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