RS Vwgh 2021/9/22 Ro 2020/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2

Rechtssatz

Wurde trotz richtiger Steuerbilanzwerte ein unrichtiges steuerliches Ergebnis erklärt und veranlagt, stellt dies keinen Anwendungsfall der Zu- und Abschläge nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150026.J05

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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