RS Vwgh 2021/10/1 Ra 2018/06/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
VwRallg

Rechtssatz

Zwar ist einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen und es kann ein Vorbringen unter Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 28.1.2009, 2008/05/0166, mwN), insbesondere davon, ob aus den formulierten Bedingungen die Behauptung, dass bei Nichterfüllung der Bedingungen eine Verletzung eines Rechts eintreten würde, ableitbar ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060053.L02

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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