RS OGH 2021/8/3 8Ob80/21d

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Norm

IO §84 Abs1

Rechtssatz

Die Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts erfasst alle Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters. Auch die Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist zumindest grundsätzlich umfassend. Die Überwachungs- und Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist nicht auf den „operativen Bereich der Insolvenzverwaltertätigkeit“ beschränkt. Dem Gericht ist es zB auch möglich, im Fall der Säumnis eines Insolvenzverwalters mit dem Abschluss des Verfahrens, insbesondere mit der Vorlage von Schlussrechnung und Verteilungsentwurf, eine Weisung zu erteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133768

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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