RS Vwgh 2018/11/22 Ro 2018/07/0041

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §111a Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/07/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0130 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14179 A/1994 RS 8

Stammrechtssatz

§ 111a Abs 1 Satz zwei WRG 1959 sieht vor, daß die

Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu

versehen ist. Eine Einschränkung des Inhaltes, daß es sich

dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die

noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften,

enthält diese Bestimmung nicht. § 111a WRG 1959 kann daher

nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage

in das Detailverfahren habe zur Folge, daß im

Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage

getroffen werden dürfe. Es ist daher auch zulässig, im

Grundsatzgenehmigungsbescheid Auflagen für das Detailprojekt

vorzusehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J02

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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