RS Vwgh 2021/9/9 Ra 2021/22/0029

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
FrÄG 2009
NAG 2005 §11 Abs5 idF 2009/I/122
NAG 2005 §11 Abs5 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Die anhand von § 11 Abs. 5 NAG 2005 vorzunehmende Berechnung beruht auf den Richtsätzen nach § 293 ASVG. Die Bemessung dieser Richtsätze erfolgt in pauschalierender Weise und stellt - offenbar aus verwaltungsökonomischen Überlegungen - auf Regelfälle ab (vgl. OGH 27.1.2009, 10 ObS 155/08d). Auch in den Materialien zu der mit dem FrÄG 2009 eingeführten Regelung des § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG 2005 wird betont (RV 330 BlgNR 24. GP, 43), dass der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG 2005 auf § 293 ASVG darin besteht, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Aus den Materialien geht hervor, dass nach § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG 2005 nur über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehende, außergewöhnliche (nicht bereits durch die Richtsätze des § 293 ASVG abgedeckte) regelmäßige finanzielle Belastungen (wie z.B. im Fall einer besonders hohen Miete) zu einer Schmälerung der regelmäßig zur Verfügung stehenden festen Einkünfte führen sollen; dies trifft allerdings auf die im Allgemeinen üblichen Ausgaben für die Benützung eines Verkehrsmittels des öffentlichen Nahverkehrs ebenso wenig zu, wie auf die Gebühren, die für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinn des Rundfunkgebührengesetzes anfallen. Die genannten finanziellen Belastungen bewegen sich weder ihrer Art noch ihrer Höhe nach außerhalb des Rahmens der bei einer Durchschnittbetrachtung zu erwartenden Lebensführungskosten. Diese Ausgaben unterscheiden sich daher auch maßgeblich von den in § 11 Abs. 5 NAG 2005 beispielhaft aufgelisteten Aufwendungen für Miete, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Sie treten nämlich anders als besonders hohe Mietzahlungen, Kreditbelastungen, etc. nicht zu jenen Kosten hinzu, die im Regelfall für die Lebensführung des Fremden ohnehin zu erwarten sind. Die Ausgaben für die Benützung eines innerstädtischen öffentlichen Verkehrsmittels sowie für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen sind mit den nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 heranzuziehenden Richtsätzen des § 293 ASVG der Höhe nach abgedeckt. Sie zählen nicht zu jenen außergewöhnlichen Aufwendungen, die bei der Ermittlung der dem Fremden frei zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG 2005 in Abzug zu bringen wären (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/22/0210).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220029.L03

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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