RS Lvwg 2021/9/16 VGW-031/077/10887/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Abs1 Z11
KFG 1967 §2 Abs1 Z12
KFG 1967 §4 Abs7a
KFG 1967 §101 Abs1 lita
KFG 1967 §101 Abs1 litb
KFG 1967 §101 Abs1 litc
KFG 1967 §101 Abs5
KFG 1967 §101 Abs6

Rechtssatz

Die Verlängerung eines Sattelanhängers durch eine Spezialanfertigung, durch die die hintere Bordwand des Anhängers nach hinten verschoben werden kann, wobei eine solche Verschiebung beschränkt war, ist in die Länge des Sattelkraftfahrzeuges einzurechnen. Durch das Ausfahren der Bordwand, auf der sich unter anderem das hintere Kennzeichen und das Rücklicht befinden, wird der Sattelanhänger verlängert. Durch das Ausfahren der Bordwand wird die zulässige Länge von 16,5 m für Sattelkraftfahrzeuge (§ 4 Abs. 7a KFG) überschritten.

Schlagworte

Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger; Länge von Sattelkraftfahrzeugen; Verlängerung eines Sattelanhängers; Sattelzugfahrzeug; Sattelanhänger; Beladung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.077.10887.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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