TE Bvwg Beschluss 2021/7/26 W112 2208732-2

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Veröffentlicht am 26.07.2021
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Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §17

Spruch


W112 2208732-1/17Z
W112 2208732-2/13Z
W112 2208732-3/13Z
W112 2208732-4/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, dieser vertreten durch Mag. Gregor KLAMMER, gegen 1. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. XXXX , 2. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. XXXX , 3. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. XXXX , und 4. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , 4. Zl. XXXX

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache ENGLISCH in der Verhandlung am 21.11.2018 iHv € 120,50 (inkl. 20% USt) auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 120,50 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnis vom 19.04.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 31.01.2017, mit dem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden war, festgestellt worden war, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig war und die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, mit der Maßgabe, dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt wurde, als unbegründet ab, nachdem es der Beschwerde mit Beschluss vom 21.03.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

Mit Beschluss vom 11.06.2018 erkannte der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers vom 01.06.2018 gegen dieses Erkenntnis die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Bescheid vom 18.06.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 29.06.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 27.06.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

Der Termin wurde am 27.06.2018 storniert.

Mit Bescheid vom 07.08.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 17.08.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wen er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 09.08.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid nicht nach.

Mit Bescheid vom 18.10.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 09.11.2018 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 23.10.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

Der Termin für den 09.11.2018 wurde storniert.

Mit Bescheid vom 22.10.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 23.11.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 24.10.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt und alle vier Beschwerden am 30.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde(n) als unbegründet abweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht verband die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte am 21.11.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der geladene Dolmetscher teilnahmen und das Bundesamt und der Beschwerdeführer nicht teilnahmen.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 21.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 17.02.2021 gekürzt aus.

2. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 30.11.2018, der fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 120,50. Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit Beschluss vom 07.06.2021 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 120,50 (inkl. 20% USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 22.02.2019 an.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

1. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.

2. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Als Barauslagen gelten nach § 76 Abs. 1 AVG ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Diese Bestimmung ist einerseits auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren – wobei die Beschwerde als verfahrensleitender Antrag gilt – und andererseits gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0114). Für Beschwerden nach § 22a Abs. 1 BFA-VG gelten gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG die für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Dazu gehört jedenfalls § 35 VwGVG betreffend die Kostentragung (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240), der in seinem Abs. 4 Z 1 u.a. den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, vorsieht. Damit wird an § 76 AVG angeknüpft, weshalb es keinem Zweifel unterliegen kann, dass auch diese Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar ist. Sie wird auch nicht von § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG verdrängt, gilt doch diese Bestimmung nicht auch im (Schubhaft-)Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0071; VwGH 4.8.2016, Ro 2016/21/0009). Vielmehr erfasst sie nur jene Dolmetscherkosten, die „im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG“ entstehen, worunter zwar Verfahrenshandlungen des Bundesamtes bei der Vollziehung der im 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG enthaltenen Bestimmungen über die Schubhaft fallen, nicht aber auch solche im Rahmen des Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Regelung eine Barauslagenersatzpflicht des Fremden im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausgeschlossen werden soll, zumal er dort im Fall seines Obsiegens – anders als bei Amtshandlungen des Bundesamtes – nach § 35 VwGVG seinerseits einen Ersatzanspruch für die ihm auferlegten Barauslagen hat (vgl. demgegenüber die ausdrückliche Befreiung von Barauslagen in § 70 AsylG 2005).

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 120,50 (inkl. 20% USt) an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 120,50 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Rechtslage geklärt und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich ist (s. VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009).

Schlagworte

Barauslagen Dolmetschgebühren Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2208732.2.02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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