TE Bvwg Beschluss 2021/9/16 W116 2243388-1

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
WG 2001 §26

Spruch


W116 2243388-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Peter LINDINGER Dr. Andreas PRAMMER GesbR, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 04.05.2021, GZ: P1628084/4-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2021, betreffend Aufschub des Antritts zum Grundwehrdienst beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid hat das Militärkommando Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2021 auf Aufschub des Antritts zum Grundwehrdienst zum Zwecke der Beendigung seiner Schulausbildung abgewiesen (zugestellt am 05.05.2021).

2.       Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein. Am 14.06.2021 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

3.       Mit schriftlicher Eingabe vom 07.09.2021 teilte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dem Militärkommando Oberösterreich mit, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 04.05.2021, GZ: P1628084/4-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2021 zurückzieht und ersucht, entweder diese Rückziehung an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten oder – nach Möglichkeit – die dortige Geschäftszahl bekanntzugeben, damit die Rückziehung direkt beim Bundesverwaltungsgericht erfolgen könne.

4.       Mit Schreiben vom 08.09.2021 legte das Militärkommando OÖ die Beschwerdezurückziehung dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hat in dem von seinem rechtlichen Vertreter eingebrachten Schriftsatz vom 07.09.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass er seine Beschwerde gegen den obengenannten Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 04.05.2021 zurückzieht.

2.       Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und dabei insbesondere aus den diesbezüglich unmissverständlichen Ausführungen des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers der Eingabe vom 07.09.2021. Der Schriftsatz wurde vom rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers beim Militärkommando Oberösterreich mit dem Ersuchen eingebracht, diesen an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens oder an seinem Inhalt zu zweifeln.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen.

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.

Die Zurückziehung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde lässt keine Zweifel in diese Richtung offen. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der damit einhergehenden Klaglosstellung war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Antrittsaufschub Grundwehrdienst Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2243388.1.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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