RS Lvwg 2021/10/7 LVwG-1-353/2021-R7

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

StVO 1960 §52 lita Z1
StVO 1960 §54 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff „landwirtschaftlicher Verkehr“ (als Ausnahme von einem Fahrverbot) ist ein breit interpretierbarer. Die Fahrt muss in irgendeiner Weise der „Landwirtschaft“ oder einem landwirtschaftlichen Zweck zugerechnet werden können.

Schlagworte

Fahrverbot, Zusatztafel „ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr“

Anmerkung

Andere Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg im Erkenntnis vom 14.12.2015, LVwG-1-651/R14-2014, vertreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.353.2021.R7

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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