Index
E3L E09301000Norm
UStG 1994 §2 Abs1Rechtssatz
Es reicht für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht aus, mit dem bloßen Hinweis auf den Umstand wiederholter Verkäufe eine nachhaltige Tätigkeit zu bejahen. Vielmehr ist auf das Gesamtbild des Marktauftritts der verkaufenden Person abzustellen, wobei etwa Dauer und Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Erlöse, die Beteiligung am Markt durch Werbung, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden oder das Unterhalten eines Geschäftslokals zu würdigen sind (ebenso BFH 27.1.2011, V R 21/09, Rz 22).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0180 Slaby VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150180.J02Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021