RS Vwgh 2021/6/30 Ro 2019/15/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2021
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §2 Abs1
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs1
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs2
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art9 Abs1
62010CJ0180 Slaby VORAB
62019CJ0655 AJFP Sibiu und DGRFP Brasov VORAB

Rechtssatz

Es reicht für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht aus, mit dem bloßen Hinweis auf den Umstand wiederholter Verkäufe eine nachhaltige Tätigkeit zu bejahen. Vielmehr ist auf das Gesamtbild des Marktauftritts der verkaufenden Person abzustellen, wobei etwa Dauer und Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Erlöse, die Beteiligung am Markt durch Werbung, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden oder das Unterhalten eines Geschäftslokals zu würdigen sind (ebenso BFH 27.1.2011, V R 21/09, Rz 22).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0180 Slaby VORAB
EuGH 62019CJ0655 AJFP Sibiu und DGRFP Brasov VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150180.J02

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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