Index
E3L E09301000Norm
UStG 1994 §2 Abs1Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die bloße Ausübung des Eigentums durch seine Inhaberin als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann. Auch Zahl und Umfang der erfolgten Verkäufe sind für sich genommen nicht maßgeblich, da es für die Unterscheidung zwischen der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeit eines für private Zwecke handelnden Wirtschaftsteilnehmers und der Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, dessen Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf den Umfang der Verkäufe ankommt und auch für private Zwecke handelnde Wirtschaftsteilnehmer umfangreiche Verkäufe vornehmen können (vgl. EuGH, AJFP, Rn 30). Eine Verwaltung des Privatvermögens liegt nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht mehr vor, wenn die Betreffenden aktive Schritte zum Vertrieb unternehmen, indem sie sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender bedienen (vgl. zu alledem EuGH 15.9.2011, C-180/10 und C-181/10, Slaby u.a., Rz 36 ff, jeweils mwN; EuGH 20.1.2021, C-655/19, AJFP Sibiu ua, Rz 24 ff). Für die zu treffende Unterscheidung zwischen der Tätigkeit von für private Zwecke oder unternehmerisch handelnden Wirtschaftsteilnehmenden ist eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls erforderlich (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0180 Slaby VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150180.J01Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021