TE Vwgh Beschluss 2021/9/29 Ra 2021/08/0115

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/08/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1. der S GmbH in D und 2. des S J in B, beide vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2021, Zl. I413 2174376-1/16E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung eines Bescheides der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) fest, dass der Zweitrevisionswerber auf Grund seiner Tätigkeit als Veranstaltungstechniker für die Erstrevisionswerberin im Zeitraum 17. Jänner bis 12. Februar 2012 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

5        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Entgegen diesem Ausspruch erblicken die revisionswerbenden Parteien eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass es keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gebe, „ob selbständige Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechniker der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegen“. Außerdem macht die Revision geltend, dass das angefochtene Erkenntnis der „bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ widerspreche.

7        Zu all dem kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des Beschlusses vom 24. September 2021, Ra 2021/08/0096 bis 0097, betreffend einen weiteren Dienstnehmer der Erstrevisionswerberin, verwiesen werden.

8        Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung außerdem geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, dass der Zweitrevisionswerber für die Bregenzer Festspiele tätig sei (was erst im Jahr 2013 zugetroffen habe) und Veranstaltungstechniker (statt richtigerweise Tontechniker) sei, gelingt es ihr nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass - wie in der Revision behauptet - ausgehend von der Feststellung, der Zweitrevisionswerber sei Tontechniker, „erkennbar gewesen [wäre], was das Werk des Zweirevisionswerbers“ ist (und es daher nicht zur Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG gekommen wäre).

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080115.L00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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