TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/23 LVwG-S-2009/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §32b
WRG 1959 §137 Abs1 Z24
WRG 1959 §137 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des B, vertreten durch A Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. Juli 2021, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

I.   Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Straf-verfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Übertretungen gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 32b, 137 Abs. 1 Z 24 und Abs. 2 Z 4 und 5 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§1 Abs. 1 und 3 Z 7, 2 Abs. 2 Indirekteinleiterverordnung – IEV (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen, BGBl. II Nr. 222/1998 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§§ 9 Abs. 1, 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991,

BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Straferkenntnis vom 29. Juli 2021, ***, bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: die belangte Behörde) den B (in der Folge: der Beschwerdeführer) wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:   20.10.2020

Ort:    Grundstück Nr. ***, KG ***, Baustelle und Grundstück von

C

Tatbeschreibung:

1.  Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:

Sie hat entgegen § 32b. (1) WRG Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen, indem ihre Arbeiter Styropor in nicht unerheblichen Ausmaß mit Wasser in die Kanalisation auf dem o.a. Grundstück geschwemmt hat. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Für die o.a. Einleitung in den Regenwasserkanal, der in den sog. *** und in weiterer Folge in die *** entwässert, lag keine Zustimmung der Gemeinde *** (Kanalisationsunternehmes) vor. Somit erfolgte diese Einbringung ohne Zustimmung des Betreibers des Kanalisationsunternehmens.

2.  Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als folgende Übertretung begangen hat:

Sie hat durch Außerachtlassung der sie gemäß § 31 Abs.1 Wasserrechtsgesetz treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, weil - wie anlässlich von Erhebungen durch die technische Gewässeraufsicht derWasserrechtsbehörde festgestellt wurde - Mitarbeiter der Firma D GmbH am 20.10.2020 (dies wurde der Behörde angezeigt) in den Regenwasserkanal Styropor in nicht unerheblichen Ausmaß mit Wasser geschwemmt haben (Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***), wobei der Regenwasserkanal in den sog. *** und in weiter Folge in die *** entwässert, und dadurch eine Gewässerverunreinigung verursacht wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 32b Abs.1 i.V.m. § 137 Abs.1 Z.24 Wasserrechtsgesetz idF BGBl. I Nr. 73/2018

zu 2. § 137 Abs.2 Z.4 i.V.m. § 31 Abs.1 Wasserrechtsgesetz idF BGBl. I Nr. 73/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,  gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1. € 3.000,00  277 Stunden                             § 137 Abs.1 Z.24
                                                                        Wasserrechtsgesetz idF
                                                                        BGBl. I Nr. 73/2018

zu 2. € 7.500,00  346 Stunden                             § 137 Abs.2 Wasserrechts-
                                                                        gesetz idF BGBl. I Nr. 73/2018

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                      € 1050,00

                                                Gesamtbetrag:          € 11.550,00“

Begründend ging die belangte Behörde erkennbar von folgendem Sachverhalt aus:

Am 20. Oktober 2020 führten Beschäftigte der D GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, bei einer Baustelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Arbeiten durch, wobei eine Styroporschüttung aufgebracht werden sollte. Durch den damals herrschenden Sturm wurden Styroporteile (Granulat) in der Umgebung verblasen, unter anderem auf das Nachbargrundstück des von der belangten Behörde in der Folge vernommenen Zeugen E. In der Folge spülten die mit den Bauarbeiten beschäftigten Arbeiter das durch den Wind verblasene Styropor mit Wasser in den Regenwasserkanal der Gemeinde ***, über den das mit Styropor „in nicht unerheblichem Ausmaß“ versetzte Reinigungswasser in den *** und in die *** gelangte. Eine Zustimmung des Betreibers des Regenwasserkanals, der Gemeinde ***, zur Einleitung des Reinigungswassers lag nicht vor.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde dieses Verhalten einerseits als Übertretung nach § 137 Abs. 1 Z 24 WRG 1959, wobei sie die Einleitung von Styroporgranulat bzw. die Einleitung des zum Wegspülen von Styroporgranulat verwendeten und folglich dieses enthaltene Wasser als Indirekteinleitung iSd § 32b Abs. 1 WRG 1959 wertete. Da die Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens geschah, sei der Deliktstatbestand des § 137 Abs. 1 Z 24 WRG 1959 erfüllt.

Gleichzeitig qualifizierte die belangte Behörde dasselbe Verhalten, nämlich wiederum die Einbringung von Styropor mittels Waschwassers in den Regenwasserkanal als Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959. Betont wurde, dass die Mitarbeiter der „F GmbH“ (gemeint D GmbH) aktiv Schritte gesetzt hätten, um die Einleitung in den Kanal zu bewirken.

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens begehrt wird.

Geltend gemacht wird zusammengefasst, dass es durch eine plötzlich auftretende Windböe zur Verbreitung von Styroporgranulat auf der Baustelle bzw. den angrenzenden Liegenschaften gekommen sei, die Arbeiter daraufhin sofort die Arbeiten eingestellt hätten, das vom Zeugen geschilderte Ausmaß der Verunreinigung völlig übertrieben sei, nur eine geringe Menge von Styropor verweht worden sei und dieses sogleich mittels eines Staubsaugers versucht worden sei, einzusammeln; nur wenige Styroporkügelchen, die weder abgesaugt noch weggekehrt werden hätten können, seien in den auf der Straße befindlichen Gully gespült worden. Eine mehr als geringfügige Gewässerverunreinigung sei jedenfalls nicht herbeigeführt worden. Es sei auch nicht die Intention gewesen, eine Wasserverschmutzung zu erzeugen. Darüber hinaus sei die verhängte Strafe weit überhöht.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellung und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und ist insoweit unbestritten. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(…)

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

      a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

      b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

      c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

      d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

      e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

      f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(…)

§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems (§ 59). Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen.

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

        (…)

     24. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;

        (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

        (…)

      4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

      5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

        (…)

(…)

Indirekteinleiterverordnung – IEV

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung). Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, ist auch

      1. Niederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach § 4 Abs. 2 Z 1.4 bis 12.2 AAEV fällt,

      2. bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser sowie Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau, dessen Eigenschaften infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation, Dienstleistung, Kühlung, Löschung, Reinigung, Desinfektion oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen derart verändert wurde, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag,

      3. Sickerwasser aus Abfalldeponien,

      4. wäßriges Kondensat ausgenommen Niederschlagswasser.

(…)

(3) Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 3 AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung:

        (…)

      7. Kanalisation(sanlage): Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.

        (…)

§ 2. (…)

(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn

      1. das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder

      2. ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.

(…)

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)

zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der

Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über

Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1.   im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2.   im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem

Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

VStG

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu

verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die

die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GmbH wegen zweier Übertretungen des Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft. Die belangte Behörde hat das – von ihr angenommene – Einleiten von Reinigungswasser in einen Regenkanal der Gemeinde ***, wobei dieses Wasser – wieder nach den Annahmen der belangten Behörde – dabei angefallen ist, als Arbeiter oberflächlich vorhandene Styroporablagerungen durch Wegschwemmen mit Wasser zu beseitigen versuchten, einerseits als Indirekteinleitung iSd § 32b Abs. 1 WRG 1959, andererseits als Herbeiführung einer Gewässergefährdung durch Verletzung der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 statuierten Sorgfaltspflicht qualifiziert. Beides ist jedoch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht zutreffend.

2.3.2. Vorauszuschicken ist, dass bei der hier vorzunehmenden Beurteilung der rechtlich richtigen Einordnung unter die in Betracht kommenden Straftatbestände des WRG 1959 von den Tatvorwürfen der belangten Behörde auszugehen ist. Ob der von der belangten Behörde angenommen Sachverhalt tatsächlich zutrifft, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungswesentlich, da es auf den die Delikts-typen ausmachenden Tatvorwurf ankommt.

2.3.3. Zur Übertretung nach § 137 Abs. 1 Z 24 WRG 1959

Eine Übertretung nach dieser Bestimmung begeht, wer eine sogenannte Indirekt-einleitung nach § 32b WRG 1959 vornimmt und dabei gegen bestimmte Verpflichtungen des Indirekteinleiters verstößt.
Es ergibt sich im konkreten Zusammenhang die Frage, ob die in Rede stehende Einleitung von mit Styropor verunreinigten Waschwasser in eine Regenkanalisation überhaupt als Indirekteinleitung im Sinne des § 32b Abs. 1 leg. cit. zu qualifizieren ist.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts aus folgenden Gründen zu verneinen:

Nach dem System des § 32b WRG 1959 ist die Indirekteinleitung grundsätzlich bewilligungsfrei, auch das Fehlen einer Zustimmung des Indirekteinleiters begründet keine Bewilligungspflicht (vgl. VwGH 26.02.1998, 98/07/0003). Das Gesetz geht davon aus, dass das Kanalisationsunternehmen über den Einleitkonsens in ein Gewässer verfügt, in dessen Rahmen es die Einleitung in seine Kanalisation durch Dritte zulassen kann. Voraussetzung ist die Einhaltung des dem Kanalisations-unternehmen erteilten Konsenses (vgl. § 32b Abs. 3 letzter Satz WRG 1959). Auch die Bewilligungspflichtigkeit für bestimmte Indirekteinleitungen (vgl. § 2 Abs. 2 IEV) ändert daran nichts. Bei einem Regenwasserkanal, wie ihn die belangte Behörde angenommen hat (das Vorliegen einer konkreten Bewilligung scheint sie nicht geprüft zu haben), kommt jedoch die Einleitung von anderen als Niederschlagswässern, namentlich wie im vorliegenden Fall verunreinigte Waschwässer, von vornherein – und zwar auch mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens und/oder mittels einer Indirekteinleiterbewilligung, weil eine solche für einen derartigen Fall gar nicht vorgesehen ist – nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 32b Abs. 1 erster Satz WRG 1959 von der Einleitung „in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen“ spricht, was nach Auffassung des Gerichts dahingehend zu verstehen ist, dass die Kanalisationsanlage überhaupt für Wässer der Art, wie sie eingeleitet werden sollen, genehmigt sein muss. Daraus folgt, dass die Einleitung von anderen als Niederschlagswässern in ein Gewässer mittels einem nur für letztere bewilligten Regenwasserkanal nicht unter das Indirekteinleiterregime des § 32b WRG 1959 fällt (da es sich nicht um eine Einleitung in eine dafür bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen handelt), sondern nach § 32 WRG 1959 zu beurteilen sind. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vorausgesetzt, liegt in einem solchen Fall eine sogenannte Direkteinleitung iSd § 32 leg. cit. unter Mitbenutzung einer fremden Wasserführungsanlage im Sinne des § 19 leg. cit. vor. Daran ändert auch die Definition des § 1 Abs. 3 Z 7 IEV nichts, nachdem auch Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter den Begriff „Kanalisationsanlage“ fallen; dies auch vor dem Hintergrund der Einschränkung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IEV.

 

Aus dem zuvor Gesagten folgt aber auch, dass die (konsenslose) Einleitung von Abwasser (wie hier Reinigungsabwässer) über einen gar nicht dafür bewilligten Regenwasserkanal in ein Gewässer, unabhängig davon, ob die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorlag oder nicht, nicht nach § 137 Abs. 1 Z 24 WRG 1959, sondern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (mehr als geringfügige Einwirkung, Nichtvorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung) nach § 137 Abs. 2 Z 5 erster Fall leg. cit. strafbar ist. Die gegenteilige Sichtweise führte überdies zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch:
Wer konsenslos direkt eine Abwassereinleitung in das Gewässer vornimmt, wäre nach § 137 Abs. 2 WRG 1959 mit einer Geldstrafe von bis zu € 14.530,- bedroht, wogegen derjenige, der sich dazu (ebenso konsenslos und ohne Wissen/ Zustimmung des Kanalisationsunternehmers) nicht eines eignen, sondern einer fremden Ableitungsmöglichkeit bedient, die als bloßer Regenwasserkanal keinerlei Vorreinigungsmöglichkeit bietet, und was denselben Effekt auf das Gewässer wie eine Direkteinleitung über einen eigenen Ableitungskanal hätte, bloß mit einer Strafe von bis zu € 3.630,- (§ 137 Abs. 1 leg. cit) rechnen müsste. Lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen sei angemerkt, dass die von der belangten Behörde verhängten Strafhöhen dem Gericht – unabhängig von der rechtlichen Einordnung – bei dem vorliegenden Tatsachensubstrat (wobei weder zum Ausmaß der Einleitung noch zu den damit verbundenen Auswirkungen auf das Gewässer tragfähige Feststellungen getroffen worden sind) nicht nachvollziehbar erscheinen.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Unrecht wegen Übertretung des § 137 Abs. 1 Z 24 WRG 1959 bestraft hat; eine Auswechslung des Tatbestands durch das Gericht kommt jedoch nicht in Betracht, da der von der belangten Behörde getätigte Tatvorwurf nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 137 Abs. 2 Z 5 erster Fall leg. cit. umfasst. Allerdings steht die aus diesem Grunde erfolgende Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des auf den konkreten Tatvorwurf bezüglichen Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG der Einleitung eines Strafverfahrens nach der zuletzt genannten Bestimmung des WRG 1959 innerhalb der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist sowie – bei Zutreffen aller Tatbestandsmerkmale – auch einer entsprechenden Bestrafung nicht entgegen.

2.3.4.  Zur Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 iVm § 31 Abs.1 WRG 1959

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Fällen mit der Abgrenzung zwischen § 31 und § 32 WRG 1959 befasst, namentlich dem Unterschied zwischen einer nach § 32 bewilligungspflichtigen Einwirkung und der Herbeiführung einer Gewässergefahr infolge der Außerachtlassung der Sorgfaltspflichten iSd § 31 Abs 1 leg. cit. (vgl. VwGH 02.10.1990, 89/07/0168; 29.10.1991, 90/07/0159; 20.05.2009, 2009/07/0030). Wesentliches Unterscheidungskriterium ist, ob ein konkret wirksamer und beabsichtigter „Angriff“ auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser erfolgt (diesfalls: § 32 WRG 1959) oder ob die Gewässerverunreinigung das Resultat eines Störfalls an einer Anlage (zB VwGH 23.09.2004, 2001/07/0184), mangelhafter Wartung oder eines sonstigen Sorgfaltsverstoßes ist (diesfalls: § 31 WRG 1959).

Im konkreten Fall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bzw. seinen Mitarbeitern vor, bewusst („aktiv“ und absichtlich) eine Einleitung von verunreinigten Wässern und damit eine Einwirkung auf das Gewässer, somit einen beabsichtigten „Angriff“ auf die Gewässerbeschaffenheit, vorgenommen zu haben. In einem solchen Fall kommt jedoch lediglich die Übertretung des § 32 iVm § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 zum Tragen und nicht noch zusätzlich die Strafnorm des § 137 Abs. 2 Z 4 leg. cit. Insoweit macht es übrigens keinen Unterschied, ob man die Einleitung in die Regenkanalisation als Indirekt- oder Direkteinleitung qualifiziert. Eine Bestrafung wegen desselben Verhaltens, nämlich der Einleitung der verunreinigten Wässer sowohl wegen Übertretung nach § 137 Abs. 1 Z 24 bzw. § 137 Abs. 2 Z 5 als auch § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 kommt jedenfalls nicht in Betracht.

Daher erweist sich auch in Bezug auf diese Übertretung die Beschwerde im Ergebnis als berechtigt.

Von der hier in Rede stehenden Bestrafung zu unterscheiden ist die Frage, ob durch mangelnde Sorgfalt beim Aufbringen des Baustoffs selbst die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, etwa, weil es – und dies wäre dann einem „Störfall“ gleich - durch das Verwehen des Materials (ohne weitere Gegenmaßnahmen) bereits zur Gefahr einer Gewässerverunreinigung gekommen wäre (etwa, weil eine maßgebliche Menge des Materials bereits direkt in das Gewässer geweht worden ist, oder sonstwie eine Gewässerverunreinigung konkret drohte). Dies hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen. Zutreffendenfalls lägen tatsächlich zwei nebeneinander strafbare Handlungen vor, da es sich dabei um unterschiedliche Taten handelte (etwa die durch mangelnde Achtsamkeit beim Hantieren mit „abwehgefährdeten“ Baustoffen bei starkem Wind direkt verursachte Gewässerverunreinigung einerseits sowie die danach zusätzlich bewusst herbeigeführte mehr als geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer durch Einleitung von Reinigungswässern).

2.3.5. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen tatsächlich nicht vorliegen, sodass der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren hinsichtlich der erhobenen Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war. Wie bereits angemerkt, steht dies jedoch nicht der Bestrafung des Beschwerdeführers bzw. des bzw. der unmittelbaren Verursacher einer Gewässergefährdung bzw. Einleitung – bei Zutreffen der Voraussetzungen und rechtzeitiger Vornahme einer Verfolgungshandlung – nicht entgegen, da es sich dabei um eine bzw. mehrere andere Tat(en) handelte. Auf die Notwendigkeit, tragfähige, konkrete Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung nach den maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen erlauben, sei hingewiesen.

2.3.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 dritter Fall VwGVG nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

2.3.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlich Fall insofern vor, als nach Kenntnis des Gerichts eine Judikatur zur Rechtsfrage nicht vorliegt, ob die Einbringung von Abwässern in ein Gewässer mittels eines für derartige Zwecke nicht bewilligten Regenwasserkanals eines anderen eine Indirekteinleitung im Sinne des § 32b WRG 1959 oder eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer darstellt, mithin wie der Begriff „wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage“ in § 32b Abs. 1 leg. cit. in diesem Zusammenhang auszulegen ist. Diesbezüglich war die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu zulassen.

Im Übrigen vermochte sich das Gericht auf eine eindeutige bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärte Rechtslage auf den Einzelfall zu stützen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage; Gewässerverunreinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2009.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten