TE Vwgh Beschluss 1997/1/23 AW 96/08/0031

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den am 11. Juni 1996 eingelangten Antrag der F-GmbH in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 17. Oktober 1995, Zl. 120.599/4-7/95, betreffend Versicherungspflicht (mitbeteiligte Parteien: 1. K in W, 2. WGKK, 3. PVA der Angestellten, 4. AUVA), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

In Ergänzung des am 11. Juni 1996 eingelangten Aufschiebungsantrags vom 7. Juni 1996 (des zweiten in dieser Beschwerdesache) und zur Widerlegung der Stellungnahme der belangten Behörde, wonach die mit dem Antrag zunächst vorgelegten Unterlagen auch unabhängig von den ins Treffen geführten Beitragsrückständen auf die Notwendigkeit eines Insolvenzantrags hindeuteten, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Jänner 1997 eine Zwischenbilanz zum 30. November 1996 vorgelegt. Verbindlichkeiten gegenüber der Gebietskrankenkasse in der Höhe von S 617.507,27 sind darin berücksichtigt. Es ergibt sich ein vorläufiger Gewinn von S 1.238.254,44. In einem Begleitschreiben der Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandgesellschaft, von der die Zwischenbilanz erstellt wurde, wird zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin bemerkt, diese sei auf Grund von Verlusten in den vergangenen Jahren "noch" überschuldet, die finanzielle Situation habe sich infolge eines Großauftrages aber wesentlich gebessert, sodaß die Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen in den letzten Monaten pünktlich nachgekommen sei. Bei Weiterbestehen des Großauftrages, der nach Auskunft der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bis Ende 1998 gesichert sei, und ohne das Auftreten außerordentlicher Schadensfälle bzw. den Verfassern des Schreibens "nicht bekannter Forderungen" müßte sich die finanzielle Situation "in den nächsten Monaten weiter verbessern".

Zugleich mit der Vorlage dieser Unterlagen teilte die Beschwerdeführerin mit, die Geschäftsführerin, die im Mai 1996 einen Schlaganfall erlitten gehabt habe, sei wieder uneingeschränkt im Unternehmen tätig, sodaß eine ungünstige Auswirkung ihrer seinerzeitigen krankheitsbedingten Abwesenheit auf die Ertrags- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin in Zukunft nicht anzunehmen sei.

Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist die von der Beschwerdeführerin aufrechterhaltene Behauptung, im Fall der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung müsse ein Insolvenzantrag gestellt werden, nicht nachvollziehbar. Das ergibt sich vor allem daraus, daß es sich bei den geltend gemachten Beitragsforderungen, die sich zumindest teilweise aus der im vorliegenden Verfahren strittigen Versicherungspflicht K ergeben sollen, nicht erkennbar um Forderungen handelt, die bei der Verfassung der Zwischenbilanz und der mit ihr vorgelegten positiven Prognose "nicht bekannt" waren.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher - bezogen auf die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sachlage - zu verneinen.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1996080031.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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