TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/18 LVwG 30.25-1646/2020

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau B C, M, Gstraße, vertreten durch Frau Mag. D E, Rechtsanwältin, W, Hgasse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 10.06.2020, GZ: BHBM/621190023361/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird das bekämpfte Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. dem Grunde nach mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser wie folgt abgeändert wird:

„Frau B C hat als Gewerbeinhaberin des Gastgewerbebetriebes „EBar“ in M, H, in Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart ‚Bar‘ am 15.06.2019, 19.20 Uhr, durch die im Betrieb beschäftigte Frau G H an den jugendlichen I J, geb. am ****, ein alkoholisches Mischgetränk, nämlich ein Bacardi Cola, ausgeschenkt, obwohl diesem Jugendlichen der Erwerb, Besitz und Konsum dieses alkoholischen Getränkes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes verboten war.

Dadurch wurden die Rechtsvorschriften des § 367a iVm § 114 1. Satz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, iVm § 18 des Gesetzes vom 14.05.2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013), LGBl. Nr. 81/2013 idF LGBl. Nr. 69/2018, verletzt.“

Der Beschwerde vom 06.07.2020 wird zu Spruchpunkt 1. hinsichtlich der Strafhöhe dahingehend Folge gegeben, dass über die Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlagen § 367a Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018 (im Folgenden GewO 1994), iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt wird.

Dadurch vermindert der Kostenbeitrag diesbezüglich für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 18,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Zwangsfolge zu leisten.

II.    Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 38 VwGVG wird der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 10.06.2020 wurde Frau B C zur Last gelegt, dass sie am 15.06.2019, 19.20 Uhr, in M, H, als Gewerbetreibender des Betriebes EBar an I J, geb. am ****, alkoholische Getränke der Marke Bacardi Cola abgegeben bzw. abgeben lassen habe, obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten sei (Übertretung 1.).

Weiters habe sie es am 15.06.2019, 19.20 Uhr, in M, H, als Gewerbetreibender des Betriebes EBar unterlassen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 18 Abs 2 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz 2013 eingehalten worden seien, da am 15.06.2019 um 19.20 Uhr anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass im angeführten Betrieb kein Anschlag über das Verbot der Alkoholabgabe an Jugendliche angebracht gewesen sei, obwohl Gewerbetreibende an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen hätten, auf dem deutlich auf das angeführte Verbot hingewiesen werde (Übertretung 2.).

Hinsichtlich der Übertretung 1. habe sie die Rechtsvorschriften § 367a iVm § 114 GewO 1994 verletzt, hinsichtlich der Übertretung 2. § 368 iVm § 114 letzter Satz GewO iVm § dem im Spruch angeführten Gesetz.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über Frau B C in Bezug auf die Übertretung 1. eine Geldstrafe im Ausmaß von € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auf Rechtsgrundlage § 367a GewO und in Bezug auf die Übertretung 2. eine Geldstrafe im Ausmaß von € 150,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Rechtsgrundlage § 368 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, verhängt bzw. festgesetzt.

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass sie auf Rechtsgrundlage § 64 des VStG 1991 den Betrag von € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu bezahlen haben, sodass der Gesamtbetrag € 510,00 betrage. Darüber hinaus hielt die belangte Behörde fest, dass die angeführte Firma für die über die zur Vertretung nach außen berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im Ausmaß zu ungeteilten Hand hafte.

Den Strafbescheid begründend stützte sich die Verwaltungsstrafbehörde im Wesentlichen auf die Angaben der vorliegenden Anzeige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Gesellschaft, Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft, vom 27.06.2019, GZ: ABT06GD-45318/2019-54, die Eintragungen im GISA sowie das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Unbestritten sei geblieben, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort durch eine im Betrieb der Beschuldigten beschäftigte Person an den angeführten Jugendlichen die angeführten alkoholischen Getränke abgegeben worden seien, obwohl dieser Jugendliche zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Wie sich aus dem Testkaufprotokoll vom 15.06.2019 ergebe, seien dem angeführten Jugendlichen die angeführten alkoholischen Getränke durch die Kassiererin Frau G H mit Durchführung einer Ausweiskontrolle abgegeben worden. Das gegenständliche Protokoll sei von der Kassiererin dem Testkäufer sowie dessen Begleitperson unterfertigt worden und sei die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht anwesend gewesen. Zum Tatzeitpunkt seien trotz Vorlage eines Ausweises an den Jugendlichen I J die angeführten alkoholischen Getränke abgegeben worden. Die Angaben der Kassiererin, Frau G H, es sei ihr bei der Kontrolle des Ausweises ein Rechenfehler unterlaufen, könnten nicht schuldbefreiend wirken. Weiters sei festgestellt worden, dass zum Tatzeitpunkt an keiner deutlich sichtbaren Stelle im Betrieb auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche hingewiesen worden sei. Es habe dem Anzeigeleger, wie bereits im Protokoll und aufgrund des mit ihm geführten Telefonates ersichtlich, kein derartiger Aushang gezeigt werden können und werde seinen Angaben Glauben geschenkt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung stehe es für die erkennende Behörde als erwiesen fest, dass die Beschuldigte, die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässig zu verantworten habe.

Strafbemessend wurde von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde auf den Zweck der übertretenen Norm Bedacht genommen, welcher darin bestehe, Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen in Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol zu schützen, zumal deren Organismus besonders anfällig für den schädlichen Einfluss von Alkohol sei und habe die Beschuldigte zweifellos gegen den Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmung verstoßen. Erschwerende Umstände seien nicht vorgelegen und wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten als mildernd in Anschlag gebracht, ebenso die lange Verfahrensdauer, sodass die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und gerechtfertigt erscheinen würden und seien weiters die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten zu berücksichtigen gewesen. Zumal hierzu keinerlei Angaben gemacht worden seien, sei strafbemessend von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen gewesen.

Gegen dieses am 15.06.2020 erlassene Straferkenntnis erhob Frau B C mit Schriftsatz vom 06.07.2020 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen sowie den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren einstellen, in eventu die Strafhöhe herabsetzen bzw. bezüglich des Vorwurfes Spruch 2. des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich mit einer Ermahnung vorgehen.

In der Beschwerde, welche auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlichen Verfahrensvorschriften gestützt wurde, wurde im Detail Nachstehendes ausgeführt:

„Ad. 1. Zum Vorwurf die Beschwerdeführerin habe am 15.06.2019 19:20 Uhr M, H als Gewerbetreibender des Betriebes EBar in H, M an I J, geb. **** alkoholische Getränke der Marke Bacardi Cola abgegeben bzw. abgeben lassen obwohl dem der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.

Wie schon das Beweisverfahren erster Instanz ergeben hat, war die Beschwerdeführerin am 15.06.2019 um 19.20 Uhr selbst nicht im Lokal und hatte mit dem Jugendlichen keinerlei Kontakt. Der Vorwurf, sie hätte diesem Alkohol abgegeben ist schlicht haltlos.

Die Beschwerdeführerin hat dem Jugendlichen allerdings auch keinen Alkohol „abgeben lassen". Vielmehr hatte sie der damaligen Mitarbeiterin, Frau G H, (wie auch allen anderen Mitarbeitern) die ausdrückliche Anweisung gegeben, keinesfalls Alkohol an Jugendliche abzugeben und das Alter bei geringstem Verdacht jedenfalls anhand des Ausweises zu kontrollieren. Auch Frau G H war sohin zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin ermächtigt, Alkohol an Jugendliche abzugeben.

Die Beschwerdeführerin hat auch immer auf die rigorose Einhaltung dieser Anweisungen durch jeden ihrer Mitarbeiter bestanden und diese auch intensiv kontrolliert. So hat sie die Mitarbeiter selbst geschult, bei regelmäßigen gemeinsamen Dienstbesprechungen (monatlich), in denen die Dienstpläne erstellt und Vorkommnisse besprochen wurden, immer wieder auf die strikte Anweisung des Verbotes des Ausschanks von Alkohol an Jugendliche hingewiesen. Die Mitarbeiter wurden auch nachweislich belehrt und die entsprechenden Belehrungsnachweise von den Mitarbeitern etwa halbjährlich unterschrieben. Die Belehrungsnachweise vom 24.02.2019 und 22.9.2019 wurden bereits mit Stellungnahme vom 02.01.2020 der Behörde vorgelegt.

Die Einhaltung der Anweisungen wurde von der Beschwerdeführerin auch rigoros kontrolliert. So hat sie nicht nur regelmäßig selbst im Lokal mitgearbeitet oder war regelmäßig (wenn auch nicht ständig) anwesend, wenn ihre Mitarbeiter ausgeschenkt haben, wobei sie dabei selbst jeden Vorgang beobachtet hat. Auch hat sie durch Befragungen von Stammgasten und durch regelmäßiges Schicken ihres Ehemannes zur Kontrolle in das Lokal laufend kontrollieren lassen, dass ihre Anweisungen eingehalten werden.

Dass es ein grundsätzlich funktionierendes Schulungs-, Weisungs- und Kontrollsystem gab, das nach menschlichem Ermessen gewährleistet, dass kein Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt wird, ergibt sich auch daraus, dass es bis zum gegenständlichen Vorfall und auch seither, zu keinem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen gekommen ist, insbesondere dass es nie vorgekommen ist, dass unzulässigerweise Alkohol an einen Jugendlichen abgegeben wurde.

Versuche eines Minderjährigen, Alkohol zu erlangen, gibt es in diesem Lokal daher auch äußerst selten, da es sich unter den in der Nähe lebenden Jugendlichen längst herumgesprochen hat, dass in diesem Lokal kein Alkohol erhältlich ist. Auch die (wenigen) Versuche Jugendlicher, in Begleitung Erwachsener über deren Bestellversuch Alkohol zu erhalten, sind an den rigorosen Anweisungen und Kontrollen der Beschwerdeführerin immer gescheitert.

Dass es ein menschenmöglich best-funktionierendes System gab, ergibt sich selbst durch den Ablauf des vorgeworfenen Sachverhaltes. Dies nämlich dadurch, dass selbst der Anzeigeleger bestätigt hat, dass die Mitarbeiterin vom Testkäufer den Ausweis verlangt und sich auch zeigen hat lassen. - Ein solches Vorgehen wäre für den Fall, dass die Mitarbeiterin nicht entsprechend angewiesen wurde und um die Einhaltung bemüht war, völlig unverständlich.

Dass es letztlich trotz Einsichtnahme der Mitarbeiterin in den Ausweis zum Ausschank gekommen ist, ist auf ein Zusammentreffen unglücklicher Umstände zurückzuführen. Einerseits lag ein nicht vorhersehbares einmaliges menschliches Versagen der Mitarbeiterin vor, andererseits traten der Testkäufer und sein Vater derart selbstsicher und ablenkend auf, dass der Fehler der Mitarbeiterin durch diese offensichtlich provoziert war.

Die belangte Behörde hat sich weder mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin näher befasst noch die von ihr angebotenen Beweismittel, insbesondere die vorgelegten Bestätigungen über regelmäßige Unterweisungen, berücksichtigt.

Der Umstand, dass der Mitarbeiterin ein bloßer Rechenfehler unterlaufen ist, wurde ohne nachvollziehbare Begründung als "nicht schuldbefreiend" beurteilt.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde erkannt, dass die Beschwerdeführerin alles ihr mögliche getan hat um zu verhindern, dass in dem von ihr betriebenen Lokal Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt wird, dass ein einmaliger Rechenfehler einer Mitarbeiterin aber ein nicht vorhersehbarer und nicht vermeidbarer Umstand war. auf den die Beschwerdeführerin keinen Einfluss nehmen und diesen auch nicht verhindern konnte.

Da die Ausgabe von Alkohol an einen Jugendlichen durch Frau G H von der Beschwerdeführerin ausdrücklich untersagt war, die Beschwerdeführerin auch alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen gesetzt hatte, um zu verhindern, dass Frau G H jemals Alkohol an einen Jugendlichen ausschenkt, kann der Beschwerdeführerin im Fall des festgestellten einmaligen Verrechnens ihrer Mitarbeiterin der objektive Vorwurf, sie habe „Alkohol abgeben lassen“ nicht gemacht werden, denn die Beschwerdeführerin hat dies gerade nicht getan. Sie hat ihre Mitarbeiterin nicht abgeben lassen, sondern diese ausdrücklich angewiesen, geschult und überwacht um nach menschlichem Ermessen auszuschließen, dass Frau G H jemals Alkohol an Jugendliche ausschenkt.

Zum Nachweis dessen, dass die Beschwerdeführerin das obgenannte Weisungs- und Kontrollsystem eingerichtet hatte und dass dieses (bis auf das einmalige menschliche Versagen von Frau G H, das für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar war) auch bestens funktioniert hat und sie damit alles ihr nur mögliche getan hat, um die Abgabe von Alkohol an Jugendlich zu verhindern, wird die Einvernähme der Beschwerdeführerin, des Herrn Ing. K L (p.A. der Beschwerdeführerin), von Frau G H (Adresse im Akt), Frau M N, K, Lstraße (die als weitere Mitarbeiterin ebenfalls zum Inhalt der Dienstbesprechungen und des vorhandenen Weisungs- und Kontrollsystems sowie dazu, dass es nur wenige Versuche Jugendlicher gab, an Alkohol zu gelangen, die allesamt nie erfolgreich waren, eigene Wahrnehmungen hat), beantragt.

Gemäß § 114 GewO müssen die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Genau das wurde auch festgestelltermaßen erfüllt, nämlich die Mitarbeiterin hat die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangt und diesen eingesehen. Dass die Mitarbeiterin trotz Einsichtnahme in den Ausweis letztlich einem Jugendlichen Alkohol abgegeben hätte, war lediglich darauf zurückzuführen, dass sich die Mitarbeiterin beim Alter verrechnet hatte und deshalb gegen ihren Willen und auch entgegen den Anweisungen, die sich befolgen wollte, irrtümlich vom Vorliegen eines ausreichenden Alters ausgegangen ist.

Die Beschwerdeführerin hat dies aber keineswegs "zugelassen" oder Frau G H dies auch nur durchgehen lassen, sondern vom Vorfall nichts wissen können und diesen auch nicht verhindern können.

Diese einmalige - weisungswidrige und lediglich irrtümliche - Abgabe eines alkoholischen Getränks an einen Jugendlichen durch Frau G H ist der Beschwerdeführerin sohin schon objektiv nicht zurechenbar.

Selbst wenn die Behörde vom Vorliegen eines der Beschwerdeführerin zurechenbaren objektiven Tatbestandes ausgehen sollte, hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung, jedenfalls nach Führen eines mangelfreien Verfahrens durch Aufnahme der beantragten Beweise und vor allem durch amtswegige Erforschung der konkreten Umstände, wie es zum Vorfall gekommen ist, erkannt werden müssen, dass keine subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. Ra 2019/04/0010 vom 30.01.2019 mwN) besteht dann keine persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung wenn glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Der Umstand, dass sich eine bisher verlässliche Mitarbeiterin einmalig bei einer simplen Addition auf Volksschulniveau (Addition von 16 bzw. 18 Jahren zum Geburtstag laut Ausweis) verrechnet und deshalb unwissentlich gegen die klare Anweisung, keinesfalls Alkohol an Jugendliche abzugeben, verstößt, war durch kein Kontrollsystem der Welt zu verhindern. Gegen ein einmaliges menschliches Versagen eines Mitarbeiters, das als „entschuldbare Fehlleistung" nach § 2 (3) DHG nicht einmal zur schadenersatzrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber dem Dienstgeber führen kann, ist schlicht kein Kraut gewachsen. Eine subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber der Beschwerdeführerin liegt nach den Ergebnissen des Verfahrens nicht vor. Deren Bestrafung verstößt daher gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 114 GewO und § 5 VStG.

Die gegenständliche Tat wurde vom von Herrn Mag. O P offensichtlich rechtswidrig provoziert und die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin durch dessen Arrangement zur Begehung der Straftat angestiftet, die andernfalls nicht begangen worden wäre. Zum Testkauf ist es offenbar völlig unberechtigt gekommen. Auf dem Protokoll wurde mit derselben Handschrift, mit der auch „sonstige Anmerkungen" ausgefüllt wurden, eingefügt: "Alk + Jugendschutz.. (Anm. unlesbare Fortsetzung) Betrieb It. Polizei verdächtig".

Der Betrieb wird von der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2016, ohne jegliche derartige Beanstandungen bei der Polizei, nebenberuflich geführt. Die Beschwerdeführerin ist selbst hauptberuflich in der Betreuung und Wiedereingliederung von Jugendlichen in das Berufsleben beim Q tätig. Schon wegen ihres Berufes aber auch weil sie selbst Mutter zweier Kinder ist, hat sie ein eklatantes Interesse daran, dass Jugendliche möglichst keinen Alkohol konsumieren können. Aus diesem Grund hat sie den Betrieb auch, so lange das zulässig war, als Bar angemeldet, um jeglichen Zutritt für unter 18jährige Personen gänzlich verhindern zu können. Es ist der Beschwerdeführerin sohin ein objektiv dokumentiertes persönliches Bedürfnis. Jugendliche von Alkohol möglichst fern zu halten. Siehe dazu das Vorbringen schon Einspruch vom 10.12.2019, einzuholende Auskunft der Wirtschaftskammer zur Gewerbeanmeldung durch die Beschwerdeführerin seit 2016, aber auch beizuschaffendes Verwaltungsstrafregister aus dem sich die Unbescholtenheit ergibt.

Es gibt und gab auch keinerlei Verdacht der Polizei gegenüber der Beschwerdeführerin und auch keinen Anlass für einen solchen. Der Beschwerdeführerin ist lediglich bekannt, dass es im Ort andere Lokale gibt, über die ein derartiger Verdacht geäußert wurde.

Die handschriftliche Angabe des Anzeigers auf dem Formular, wonach es einen polizeilichen Verdacht geben soll, ist daher gänzlich unbegründet. Diese kann nur entweder auf eine Verwechslung mit einem anderen Betrieb oder auf völlig haltlose Anschuldigungen zurückgehen und soll offenkundig nur dazu dienen, den Anzeiger als Vater des I J vom Vorwurf zu entlasten, in strafbarer Weise nicht nur seine Aufsichtspflichten zu verletzen sondern den Minderjährigen sogar zur Übertretung des StJG anzuleiten statt ihn hievon abzuhalten (vgl. §§ 14 (1) und (2), 18 (1), 28 (1) StJG). Zum Nachweis des Nichtbestehens eines Verdachtes gegen den Betrieb der Beschwerdeführerin wird die Einvernahme von Frau R S, p.A. Amt der Stmk Landesregierung, K, G, der die Mitnahme von Unterlagen, auf die sie die Angabe eines Verdachtes der Polizei BPK Bruck-Mürzzuschlag im Schreiben vom 27.06.2019 stützt, aufgetragen werden möge, wobei es sich nur um die Behauptung des Herrn Mag. O P selbst handeln kann, beantragt.

Dass der Vorfall von Herrn Mag. O P nur arrangiert und provoziert wurde, ergibt sich auch daraus, dass Herr I J anlässlich seiner Einvernahme im Rechtshilfeweg vom 02.03.2020 angab, sich „aufgrund der vielzähligen Testkäufe, die ich absolviert habe“ an das Ereignis selbst gar nicht mehr genau erinnern zu können, sondern einen üblichen Ablauf beschreibt. Ganz offensichtlich hat Herr Mag. O P (wenn es sich nicht nur um eine zufällige Namensgleichheit handeln sollte) seinen eigenen Sohn für mehrere „Testkäufe“ eingesetzt, also zu regelmäßigem und wiederholtem gleichartigen Vorgehen angestiftet. Somit hatte Herr I J schon entsprechende Anweisungen und Schulungen sowie Praxiserfahrungen eines versierten erwachsenen Lokalbesuchers, auf Grund dessen er durch Bestellung eines alkoholischen Getränkes genau wusste, dass er hiezu nicht berechtigt ist, jedoch bewusst provozieren sollte, dass ihm ein solches abgegeben werde einzig um zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin zu gelangen. Das Verhalten des I J unterscheidet sich daher vom Verhalten von gewöhnlichen Jugendlichen derart, dass nur durch sein besonders versiertes Auftreten die Mitarbeiterin nicht erkannt hat, dass es sich tatsächlich um einen Jugendlichen handelt, dem sie keinesfalls das geforderte Getränk ausgehändigt hätte.

Der Einsatz einer derartigen Tatprovokation war rechtswidrig. § 28 StbG sieht das Durchführen eines gezielten Testkaufes zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens nur unter 2 kumulativen Voraussetzungen vor, nämlich bei Vorliegen eines „begründeten Verdachtes“ und auch nur dann, „wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist.“ Beide Voraussetzungen lagen nicht vor. Weder gab es einen begründeten Verdacht, noch war eine Aufklärung auf andere Weise nicht möglich oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Herr Mag. O P hätte ohne jegliche Benutzung seines minderjährigen Sohnes das Lokal besuchen und sich vor Ort von der Abgabe bzw. Nichtabgabe von Alkohol an Jugendliche ein Bild machen können. Auch hätten andere Gäste schlicht hiezu befragt werden können oder einem konkreten Verdacht, gegenüber einer bestimmten Person durch entsprechende Zeugenbefragung leicht nachgegangen werden können. Der Testkauf war sohin keineswegs das gelindestes Mittel und somit jedenfalls rechtswidrig.

Die Tatprovokation war aber auch für sich gesehen rechtswidrig. Die Tat wäre ohne das Vorgehen des hiezu versierten und von Herrn Mag. O P materialisierten I J nie begangen worden. Somit verstößt die Verurteilung der Beschwerdeführerin für die ausschließlich von Herrn Mag. O P und seinem hiefür eingesetzten Sohn provozierte Abgäbe von Alkohol an diesen gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK.

Zum Beweis dafür, dass es sich um eine rechtswidrige Tatprovokation gehandelt hat, insbesondere I J von Herrn Mag. O P zu einer Vielzahl von Testkäufen geschult und eingesetzt wurde, sowie am 15.06.2019 nur deshalb ein alkoholisches Getränk bestellt und sich als ausreichend alt dargestellt hat, um die Mitarbeiterin zur Abgabe von Alkohol anzustiften und dadurch die Verfolgung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, die Voraussetzungen für einen Testkauf aber gar nicht vorgelegen haben, insbesondere weder ein begründeter Verdacht vorlag noch die Aufklärung mit wesentlich gelinderen Mitteln nicht leicht möglich gewesen wäre, wird die Einvernähme des Herrn Mag. O P und des Herrn I J, beantragt, deren Anschrift der belangten Behörde offenbar bekannt ist, zumal sie Einvernahmen der Personen (noch dazu auf telefonischem Weg bezüglich des Herrn Mag. O P) durchführen konnte.

Da sich Herr I J in der Aussage vom 02.03.2020 überhaupt nicht an den gegenständlichen Vorfall erinnern und hiezu auch keinen konkreten Wahrnehmungen mehr abgeben konnte, stützt sich die Verurteilung letztlich auf ein Protokoll des Anzeigers selbst und dessen telefonische (!) Behauptung gegenüber der belangten Behörde laut einem Amtsvermerk vom 05.03.2020.

Unter welchen äußerst fraglichen Umständen das Protokoll zustandegekommen ist, hat die Beschwerdeführerin bereits aufgezeigt und dies wurde auch von der einzigen Zeugin hiefür bestätigt. Frau G H wurde nämlich von Herrn Mag. O P derart eingeschüchtert, dass sie nicht einmal mehr wagte, die Beschwerdeführerin selbst auch nur anzurufen oder ihm den Aushang zu zeigen. Diese verschanzte sich vielmehr aus Angst vor dem Anzeiger und tat alles um ihn wieder loszuwerden, unterfertigte also auch das Protokoll auf Grund seines herrischen Auftretens.

Obwohl die Beschwerdeführerin auf diese eigenartigen Umstände und die Unrichtigkeit der Behauptungen des Herrn Mag. O P bereits in ihrer Stellungnahme vom 27.4.2020 hingewiesen hat, hat die belangte Behörde diesen nicht einmal persönlich einvernommen, sondern lediglich auf Grund eines Telefonates dessen Angaben als „Aussage" aufgenommen und gewürdigt.

Dieses Vorgehen verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und eklatant gegen die amtswegige Pflicht zur Wahrheitsfindung und verletzt die Beschwerdeführerin sohin ebenfalls in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines ihr vorwerfbaren konkreten Gesetzesverstoßes. Zum Nachweis dessen, dass die Unterschrift von Frau G H unter das "Protokoll" des Anzeigers vom 15.06.2019 nur auf Grund dessen Drucks auf diese gesetzt wurde, dass die Abgabe des Getränks an I J nur deshalb an diesen erfolgt ist, weil sich dieser ungewöhnlich versiert wie ein Erwachsener verhielt und damit auf die Kellnerin Druck ausgeübt wurde, der dazu geführt hat, dass sie sich verrechnete und nur deshalb Alkohol abgab, wird ebenfalls die Einvernahme der Herren Mag. O P und I J, insbesondere durch Gegenüberstellung mit Frau G H, beantragt sowie auch deren Einvernahme als Zeugin.

Der Vorwurf der Abgabe von „alkoholischen Getränken", also mehr als nur einem Getränk, ist nicht einmal vom Vorwurf des Anzeigers gedeckt. Im Protokoll des Anzeigers ist auch nur im Feld „Kauf folgender Produkte:" angeführt: „Bacardi Cola", dass es sich dabei um mehr als nur ein Getränk handeln würde, ergibt sich daraus nicht. Die Formulierung im Straferkenntnis bezieht sich jedoch eindeutig auf eine Mehrzahl von Getränken und nicht nur auf ein Getränk. Dies ist bezeichnend für dieses gesamte Verfahren.

Hätte die erstinstanzliche Behörde das gebotene Ermittlungsverfahren geführt, insbesondere die beantragten Zeugen zu sämtlichen Umständen des Vorfalles befragt, hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführerin weder objektiv noch subjektiv die Abgabe bzw. ein Abgeben lassen auch nur eines alkoholischen Getränkes an I J vorgeworfen werden kann, sondern die von den Herren Mag. O P und I J provozierte Abgabe eines einzigen Getränks durch die Mitarbeiterin G H auf einen vom Anzeiger bewusst veranlassten Irrtum, als einmaliges menschliches Versagen, zurückzuführen ist.

Die Bestrafung der Beschwerdeführerin verletzt diese in ihren verfassungsgemäßen Rechten auf ein faires Verfahren aber auch in dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger sowie Freiheit der Erwerbsausübung. Die Bestrafung ist offenkundig nur darauf zurückzuführen, dass eine junge Mitarbeiterin gezielt zu einer menschlichen Fehlleistung provoziert wurde um damit die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, was nicht nur zu einem erheblichen finanziellen Schaden durch Geldstrafen und Vertretungskosten sondern auch zur Gefährdung der Aufrechterhaltung der Gewerbeberechtigung führt. Ein auf Grund einer Provokation veranlasstes menschliches Fehlverhalten zum Anlass für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zu machen, verletzt die Einschreiterin in ihren verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten.

Das Straferkenntnis ist daher jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Selbst wenn der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstraftat zur Last gelegt werden könnte (was nicht der Fall ist), wäre auf Grund dessen, dass sie nachweislich konkrete Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Vorfälle gesetzt und diese - bis auf diesen einmaligen Vorfall - auch erfolgreich unterbunden hat, sowie einen völlig untadeligen Lebenswandel hat, auch ausgehend von einem durchschnittlichen Einkommen eine Bestrafung nach § 367a GewO am untersten Rahmen, also mit einer Geldstrafe von nicht mehr als € 180,00 angemessen gewesen.

2. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte es als Gewerbetreibender des Betriebes EBar in M, H unterlassen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 18 Abs. 2 StJG eingehalten wurden, da am 15.06.2019 um 19:20 anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde, dass im angeführten Betrieb kein Anschlag über das Verbot der Alkoholabgabe an Jugendliche angebracht war, obwohl Gewerbetreibende an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen haben auf dem deutlich auf das angeführte Verbot hingewiesen wird:

Die Beschwerdeführerin hat sich - auch zu ihren Lasten (nämlich durch freimütiges Zugeständnis des Fehlers ihrer Mitarbeiterin zum 1. Vorwurf und durch Zugeständnis dessen, den Aushang erst im Frühjahr 2019 auf Grund einer Information der WK angebracht zu haben) - immer unumwunden wahrheitsgemäß verantwortet. Auch die Mitarbeiterin selbst hat als Zeugin unter Wahrheitspflicht bestätigt, dass und wo die Anschläge über das Verbot der Alkoholabgabe an Jugendliche im Lokal angebracht waren, nämlich sogar an zwei Stellen und mit entsprechender Hervorhebung. Weiters wurden Fotos von den Anschlägen vorgelegt.

Für den Vorwurf gibt es sohin kein verwertbares Beweisergebnis zumal der einzig hiezu einvernommene Belastungszeuge, Herr I J, sich an das konkrete Lokal überhaupt nicht erinnern konnte sondern nur allgemeine Mutmaßungen über die Richtigkeit der Angaben seiner „Begleitperson“ nannte, ohne auch nur ein Familienverhältnis zu diesem offen zu legen. Eine Einvernahme des Herrn Mag. O P ist nicht erfolgt, denn eine bloße telefonische Angabe ohne jegliche Rechtsbelehrung ist keine verwertbare Aussage. Wer, wie, warum und auf Grund welcher Wahrnehmungen am Protokoll „Nein" zum Aushang angekreuzt hat, ergibt sich aus dem Protokoll ebensowenig.

Ausgehend von den Angaben von Frau G H gegenüber der Beschwerdeführerin wurde diese von Herrn Mag. O P dermaßen eingeschüchtert und unter Druck gesetzt, dass sich diese nicht einmal traute, Herrn O P zum Aushang zu begleiten und die von diesem geforderte Unterschrift auf Grund seiner Behauptung, sie müsse diese abgeben, setzte, um ihn schlicht loszuwerden. Alleine dass sich die Mitarbeiterin derart einschüchtern ließ, dass sie sich in Gegenwart des Herrn Mag. O P auf dessen Untersagung hin nicht einmal traute, die Beschwerdeführerin anzurufen, spricht für sich. Die unter solchen Umständen eingeholten Unterschriften unter das „Protokoll" des Herrn Mag. O P sind daher nicht geeignet, das Bestehen oder nicht Bestehen eines Aushangs im Lokal zu beweisen.

Bezüglich des äußerst ungewöhnlichen Verhaltens des Herrn Mag. O P, der offensichtlich sogar bereit ist, einen Minderjährigen (vermutlich sogar seinen Sohn) mehrfach zu Alkoholbestellungen in diversen Lokalen zu veranlassen, um entsprechende Bestrafungen zu bewirken, der die Mitarbeiterin G H durch unangemessenen Druck nicht nur zur Unterschrift eines Protokolls gebracht, sondern auch aktiv verhindert hat, dass die Beschwerdeführerin von seinem Einschreiten sofort verständigt wird und dieser damit die Gelegenheit genommen wurde, den Sachverhalt sofort aufzuklären und zu dokumentieren (etwa ein Foto von Herrn Mag. O P vor dem angeschlagenen Text anzufertigen) kann nur gemutmaßt werden, weshalb dieser die unrichtige Behauptung aufstellt, dass kein Anschlag im Lokal veröffentlich gewesen sei. Da Herr Mag. O P offensichtlich eine Bestrafung erreichen wollte, andernfalls hätte er den Minderjährigen wohl nicht zu mehreren derartigen Einsätzen veranlasst, kann nur davon ausgegangen werden, dass er auch den Anschlag einfach nicht sehen wollte, zumal er das Protokoll ja auch bereits derart vorbereitet hatte, dass nur durch einfaches Ankreuzen die entsprechende Anzeige aufgegeben werden sollte. Eine derartige Ankreuzung fällt einer Person, die mit der Behauptung, sie „müsse" nur ein Protokoll zum Nachweis Ihrer Identität bzw. Anwesenheit unterschreiben, im Regelfall in der Aufregung aber nicht einmal auf. Es ist daher zwar möglich, dass die Ankreuzung auch schon vor der massiven Aufforderung an Frau G H, hier und jetzt die Unterschrift leisten zu müssen, vorhanden war. Frau G H war aber nicht bewusst, mit ihrer Unterschrift einen unrichtigen Sachverhalt zu bestätigen.

Wie Frau G H als Zeugin unter Wahrheitspflicht bereits bestätigt hat, war auch am Vorfallstag ein Aushang angebracht. Diese hätte auch gar nicht die Nerven gehabt, den ohnehin einschüchternd auftretenden Mag. O P auf einen Aushang im Windfang zu verweisen, wenn dort überhaupt kein solcher angebracht war. Aus Anlass der Behauptungen durch Herrn Mag. O P, wonach er den Aushang nicht gesehen haben wollte, hat die Beschwerdeführerin den Aushang, wie er am 15.6.2019 angebracht war fotografiert (siehe Fotos zum Aushang im gläsernen Windfang (unmittelbar über dem Schirmständer), wie sie mit Stellungnahme vom 2.1.2020 vorgelegt wurden). Schon aus diesen Fotos ergibt sich, dass der Aushang deutlich sichtbar war, nämlich gleich nach der Eingangstüre. Wenn Herr Mag. O P nur in Richtung des Ausganges geschaut haben sollte, kann er den Text zwangsläufig nicht gelesen haben, hätte aber den Aushang an sich sehen müssen, es sei denn, es ist gerade ein Gast davor gestanden. Aufgrund der Beanstandungen hat die Beschwerdeführerin den Aushang jedenfalls noch höher aufgehängt und in einer Größe, dass dieser in jedem Fall, auch bei nur flüchtigem Vorbeigehen, auffallen muss. Dies wurde mit den weiteren Fotos zur Stellungnahme vom 2.1.2020 (zeigend Personen an der Bar) dokumentiert.

Beim Ausgang im Frühjahr 2019 war auch ein Stammgast, nämlich R S, Wberg, Vstraße anwesend, der die Beschwerdeführerin beim Aushängen beobachtet und mit ihr darüber gesprochen hat. Auch kann diese aus eigenen Wahrnehmungen bestätigen, dass der Aushang ständig angebracht war, also auch am 15.6.2019 ersichtlich war.

Zum Beweis dafür, dass (auch) am 15.06.2019 um 19:20 Uhr, der erforderliche Anschlag über das Verbot der Alkoholabgabe an Jugendliche im Lokal der Beschwerdeführerin an geeigneter Stelle angebracht war und auf diesem deutlich auf das Verbot hingewiesen wurde, wird neben der Einsichtnahme in die bereits mit Stellungnahme vom 02.01.2020 vorgelegten Fotos, die Gegenüberstellung und Einvernahme der Zeugen: Mag O P, I J, G H, Ing. K L (p.A. der Beschwerdeführerin), des Stammgastes Herrn R S (Adresse w.o.) sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheins im beanstandeten Betrieb beantragt.

Bei Aufnahme der beantragten Beweise bzw. Führung eines korrekten amtswegigen Ermittlungsverfahrens hätte die erstinstanzliche Behörde feststellen müssen, dass der Aushang vorhanden war. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin ohne ausreichende Beweisergebnisse dafür, dass diese nicht für den Aushang gesorgt hätte verstößt ebenso gegen die obgenannten verfassungsmäßig geschützten Grundrechte der Beschwerdeführerin, verletzt aber zumindest wesentliche Verfahrensvorschriften.

Selbst wenn davon auszugeben wäre, dass den (unrichtigen) Behauptungen der Anzeige folgend festgestellt wird, dass der Anschlag am 15.06.2019 um 19.20 Uhr nicht angebracht war, ist dies keinesfalls der Einschreiterin anzulasten. Diese hat den Anschlag im Frühjahr 2019 selbst angebracht, seitdem auch wiederholt (zumindest wöchentlich) selbst das Vorhandensein und die Sichtbarkeit kontrolliert und sich jeweils davon überzeugt, dass der Anschlag nach wie vor vorhanden und gut sichtbar war. Auf ihren Auftrag hin hat auch ihr Ehemann, Herr Ing. K L, die Sichtbarkeit und den unbeschädigten Zustand des Aushangs im Zuge seiner zumindest 14-tätigen Kontrollbesuche geprüft und festgestellt.

Wenn der Aushang daher tatsächlich am 15.06.2019 um 19.20 Uhr nicht sichtbar war, muss ihn dieser ein Gast oder Mitarbeiter ohne Kenntnis und gegen die klaren Anweisungen der Beschwerdeführerin abgenommen haben und dieser muss vor dem Eintreffen der Beschwerdeführerin wieder angebracht worden sein. Mehr als den Aushang selbst anzubringen, die Mitarbeiter anzuweisen darauf zu achten, dass dieser jedenfalls zu sehen ist und angebracht bleibt, sowie selbst regelmäßig zu kontrollieren und kontrollieren zu lassen, ob und dass der Aushang nach wie vor vorhanden ist, kann die Beschwerdeführerin nicht tun.

Somit wäre selbst dann, wenn der Aushang kurzfristig verschwunden war, dies der Beschwerdeführerin keinesfalls anzulasten.

Selbst im Fall einer Anlastung hätte auf Grund der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und auf Grund dessen, dass es sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt hat, zumal auch durch die vorgelegten Fotos und abgelegten Aussagen dokumentiert ist, dass ein solcher Aushang grundsätzlich angebracht ist, allenfalls mit einer Ermahnung vorgegangen werden müssen, eine Bestrafung ist weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen geboten und die Strafe auch für den ersten „Vestoß" überhöht.“

Im Verfahrensgegenstand wurde am 17.09.2020 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch die beschwerdeführerseitig genannten Personen als Zeugen sowie die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei einvernommen wurden.

Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an dieser Amtshandlung nicht teil.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Verhandlung auf die Beschwerde verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass sie zum Tatzeitpunkt auch Gewerbeinhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes gewesen sei. Unter der Woche würden die Öffnungszeiten von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr betragen, an Wochenenden, freitags und samstags von 17.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Das Lokal sei über einen Windfang betretbar. Im Bereich dieses Windfanges würden sich zwei Glastüren befinden, eine nach außen aufschlagende Haustüre und eine dahinterliegende Pendeltür, welche jedoch zumeist geöffnet seien. Das Lokal bestehe aus einem großen, linker Hand durch eine optische Glaswand abgetrennten Raum, im Ausmaß von ca. 60 m², von welchem auch rückseitig die WC-Anlagen zugänglich seien. Im Lokal würden sich ca. 35 Verabreichungsplätze befinden, davon 25 Sitzplätze an insgesamt 7 Tischen in beiden Raumbereichen. Im Thekenbereich würden sich ca. 10 Verabreichungsplätze befinden. Die Beschwerdeführerin sei Sozialpädagogin und übe das Gastgewerbe nebenberuflich aus. Sie sei somit im Lokal nicht ständig anwesend. Im Lokal sei sie einmal täglich, maximal ca. 30 Minuten, wofür es keinen konkreten Grund gäbe. Im Wesentlichen schaue sie kurz nach dem Rechten. Im Betrieb seien insgesamt 5 Personen beschäftigt. Bis auf das Wochenende, wo zwei Kellner anwesend seien; - dies jedoch auch nicht durchgehend, sei lediglich eine Person im Betrieb tätig. An Wochenenden komme es vor, dass zwei Kellner, vor allem zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr, wo am meisten los ist, tätig seien. Ihr Mann sei vorwiegend für Reparaturarbeiten da, begleite sie mitunter ins Lokal und arbeite auch mit, wenn viel los sei. Es könne aber nicht gesagt werden, wann ihr Mann oder sie das Lokal aufsuchen. Ihr Mann sei in W berufstätig. Sie sei jedoch auf Abruf immer für die Beschäftigten telefonisch erreichbar. Das Thema Alkoholausschank an Jugendliche thematisiere sie mit ihren Mitarbeitern und gäbe es halbjährlich große Dienstbesprechungen, wo entsprechende Belehrung auch von den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unterfertigt würden. Daneben gäbe es auch kleine, monatliche Besprechungen, wo auch der neue Dienstplan erstellt werde und würden da auch Vorkommnisse besprochen. Es gäbe die strikte Anweisung, den Ausweis bei Jugendlichen zu kontrollieren und an diese Alkohol nur nach Vorgaben des Steiermärkischen Jugendgesetzes auszuschenken. Vorfälle, bei welchen Jugendliche versucht hätten, auch im Beisein von Erwachsenen an alkoholhältige Getränke - entgegen den jugendschutzrechtlichen Vorschriften - zu gelangen, habe es auch in der Vergangenheit gegeben, jedoch seien diese an der Ausweiskontrolle gescheitert. Zum Anschlag befragt, werde angegeben, dass zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit ein Anschlag da gewesen sei und werde diesbezüglich auf das Lichtbild im Behördenakt verwiesen. Diesen Anschlag habe sie im „Frühjahr“ (Februar 2019) angebracht. Daneben befinde sich auch das Jugendgesetz selbst angeschlagen. Frau G H habe sie nach dem gegenständlichen Vorfall angerufen und habe sich die Gewerbeinhaberin sofort ins Lokal begeben und auch sofort den Anschlag kontrolliert, welcher vorhanden gewesen sei. Sie habe ihn nach der Anzeige jedoch noch besser hingehängt, sodass er nunmehr noch klarer sichtbar sei.

Auf Grundlage der seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 20.07.2020 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen, dem Beweisverfahren auch zugrunde gelegten Verwaltungsstrafaktes sowie der in der Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes festgestellt:

Aufgrund des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) ist ersichtlich, dass Frau B C auf dem Standort M, H, T, zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes in der Betriebsart „Bar“ seit 01.04.2016 berechtigt ist.

Am 15.06.2019, 19.20 Uhr, wurde in dem auf diesem Standort situierten Lokal „EBar“ ein „Testkauf“ im Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Gesellschaft Bildung, Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft, von 1 Bacardi Cola durch den zu diesem Zeitpunkt 15-jährigen Testkäufer I J, geb. am ****, durchgeführt.

Das gegenständliche Lokal ist über einen Windfang betretbar. Im Bereich dieses Windfanges befinden sich zwei Glastüren, eine nach außen aufschlagende Haustüre und eine dahinterliegende Pendeltür, welche jedoch zumeist geöffnet sind. Das Lokal mit Öffnungszeiten von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Freitagen und Samstagen von 17.00 Uhr bis 04.00 Uhr früh besteht aus einem großen, linker Hand durch eine optische Glaswand abgetrennten Raum im Ausmaß von ca. 60m², von welchem aus rückseitig die WC-Anlagen zugänglich sind. Das Lokal weist im Inneren ca. 35 Verabreichungsplätze, davon 25 Sitzplätze an insgesamt 7 Tischen in beiden Raumbereichen auf, wobei sich im Thekenbereich ca. 10 Verabreichungsplätze befinden. Im Freibereich gab es zum Tatzeitpunkt auch einen Gastgarten mit ca. 30 weiteren Verabreichungsplätzen. Zum Tatzeitpunkt herrschte jedoch lediglich mäßiges Gästeaufkommen, im Lokal selbst waren bis auf die amtshandelnden Personen keine Gäste, jedoch befanden sich einige Gäste im Gastgarten. Die gegenständliche Kontrolle erfolgte nach Rücksprache mit dem ortskundigen Bezirkspolizeikommando aufgrund des Hinweises in Bezug auf regelmäßig Betrunkene im Lokal, wobei der die Amtshandlung leitende Beamte der Steiermärkischen Landesregierung nicht nur vom zum Tatzeitpunkt 15-jährigen Testkäufer begleitet wurde, sondern auch von Polizeibeamten. Der jugendliche Testkäufer hatte den Auftrag ein spirituosenhältiges Mischgetränke in Form eines Bacardi-Cola’s zu bestellen, betrat das Lokal, setzte sich an die Theke und bestellte bei der Zeugin G H, welche an diesem Tag zu dieser Zeit allein als Kellnerin im Betrieb anwesend war, ein derartiges alkoholhältiges Getränk. Der genaue Wortlaut der Bestellung lässt sich nicht mehr feststellen. Der Testkäufer, welcher mit Jean und T-Shirt bekleidet war, saß bei der Bestellung an der Theke des Gastraums. Die Zeugin und Kellnerin G H schaute den Jugendlichen an und musste ihn gar nicht um den Ausweis fragen, sondern wurde selbst gefragt, ob er den Ausweis vorzeigen solle, worauf er ihr seine Geldtasche mit den darin durch die Klarsichtfolie ersichtlichen Ausweis hinhielt. Die Kellnerin G H achtete dabei nicht darauf, ob ein Lichtbild am Ausweis zu sehen war, sondern lediglich auf das Geburtsdatum und war das Aussehen des Jugendlichen für sie jedenfalls derart, dass sie den Ausweis auch von sich kontrolliert hätte, wenn er ihr nicht gezeigt worden wäre. Sie nahm den Ausweis bzw. die Geldtasche bei der Ausweiskontrolle nicht in die Hand und den Ausweis auch nicht heraus und forderte den Testkäufer auch nicht auf, den Ausweis herauszunehmen und ihn ihr vorzuweisen.

Im Anschluss daran gab die Kellnerin G H dem jugendlichen Testkäufer das alkoholhältige Mischgetränk in Form eines Bacardi-Cola’s, welches er bestellt hatte. Die Ursache des Alkoholausschanks war, dass die Zeugin und Kellnerin G H die Ausweiskontrolle nicht ordnungsgemäß durchführte. Ungeachtet des Umstandes, dass sie auf ein Lichtbild gar nicht achtete, ließ sie sich den Ausweis auch nicht aus der Geldtasche herausgeben, um diesen hinsichtlich der Daten genau kontrollieren zu können. Ob sie sich tatsächlich verrechnete oder ob die Ursache für den Alkoholausschank darin erblickt werden muss, dass ein Fehler bereits beim Ablesen der Daten entstand, vermag nicht mehr festgestellt zu werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Verhalten des „Testkäufers“ im Rahmen des „Testkaufs“ über ein solches eines normalen Kunden hinausging.

Nach dem Alkoholausschank verständigte der „Testkäufer“ den Leiter der Amtshandlung, welcher darauf mit Polizeiorganen das Lokal betrat und die Kellnerin G H im Rahmen der Offenlegung aufmerksam machte, dass sie den Alkohol nicht ausschenken hätte dürfen, nachdem der Testkäufer ihm den Sachverhalt geschildert hatte. Vor Aufnahme des Testkaufprotokolls wurde vom Leiter der Amtshandlung auch eine Kontrolle dahingehend vorgenommen, ob der auf das Verbot des Alkoholausschanks an Jugendliche hinweisende Anschlag im Lokal angebracht war, wonach, nachdem er nicht aufgefunden wurde, die Zeugin und Kellnerin G H auch befragt wurde. Diese sagte ihm auch, dass der Anschlag im Eingangsbereich hänge, worauf von Seiten des Leiters der Amtshandlung Nachschau gehalten wurde und der Anschlag nicht im von ihr angegebenen Eingangsbereich aufgefunden wurde. Es wurde im Februar 2019 ein derartiger Anschlag im Bereich des Windfanges angebracht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Steiermärkische Landesregierung daher war im Bereich des Einganges bzw. Windfanges auch ein Anschlag vorhanden, welcher auch auf das Verbot des Alkoholausschanks an Jugendliche hinwies.

Hinsichtlich des Kontrollsystems der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann berufstätig sind, die Beschwerdeführerin jedoch auf Abruf immer für die Beschäftigten telefonisch erreichbar ist. Als Sozialpädagogin übt sie das Gastgewerbe nebenberuflich aus und ist im Lokal nicht ständig anwesend. Das Lokal wird von ihr maximal einmal täglich für bis zu ca. 30 Minuten aufgesucht, wofür es keinen konkreten Grund gibt. Im Wesentlichen schaut sie kurz nach dem Rechten. Mitunter begleitet sie ihr Mann, welcher sich vorwiegend um Reparaturarbeiten kümmert und mindestens einmal wöchentlich im Lokal ist und sich hauptsächlich um technische Belange kümmert, da es immer etwas zu reparieren gibt, insbesondere wenn gastgewerbliche Geräte, wie die Eiswürfelmaschine, die Kaffeemaschine, etc., ausfallen. Wenn er im Lokal ist, kontrolliert er auch die Anschläge, da im Bereich des Windfangs auch Plakate aufgehängt werden, sodass die Anschläge sichtbar bleiben und entfernt dabei auch nicht mehr aktuelle Plakate. Er hat den Anschlag auch vor dem Tatzeitpunkt einmal kontrolliert.

Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte halten das Personal immer wieder an, an nicht bekannte Personen, bei welchen das Alter nicht bekannt ist, den Ausweis zu kontrollieren, bevor sie Alkohol ausschenken und in Zweifelsfällen Kontrollen vorzunehmen, dies schon wegen der vor Ort befindlichen Berufs- und Forstschule und ist es auch in der Vergangenheit öfters vorgekommen, dass Jugendliche nach Alkohol fragten und diesen Alkohol nicht ausgeschenkt bekamen, weil ihnen der Konsum nach jugendschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erlaubt war.

Die im Betrieb Beschäftigten werden auch hinsichtlich allfälliger Vorkommnisse von Seiten der Gewerbeinhaberin und ihres Gatten befragt, wobei teilweise sogar am nächsten Tag telefonisch, über das, was sich am Vortag ereignete, Bericht erstattet wurde. Halbjährlich wird eine große Dienstbesprechung mit den fünf Mitarbeitern und dem Gatten der Beschwerdeführerin durch die Gewerbeinhaberin durchgeführt, wobei auch das Thema Alkoholausschank an Jugendliche thematisiert wird und werden auch entsprechende Anweisungen ausgegeben, Alkohol nicht auszuschenken und Ausweise zu kontrollieren und diese Belehrungen von den Mitarbeiterinnen unterfertigt. Daneben gibt es auch kleine monatliche Besprechungen, wo auch der neue Dienstplan erstellt wird und werden dabei auch Vorkommnisse besprochen, wobei es die strikte Anweisung gibt, den Ausweis bei Jugendlichen zu kontrollieren und an diese Alkohol nur nach Vorgaben des Steiermärkischen Jugendgesetzes auszuschenken.

Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 3.000,00 hat keine Sorgepflichten mehr, Vermögen in Form eines Einfamilienhauses und weist keine Verbindlichkeiten auf.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der vorgenommenen Zeugeneinvernahmen, der Einvernahme der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei sowie des in der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung zugrunde gelegten Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergibt.

Der Sachverhalt des Alkoholausschanks wurde beschwerdeführerseitig auch nicht bestritten und ergeben sich die Feststellungen in diesem Zusammenhang aus der überzeugenden Aussage der Zeugin und Kellnerin G H, welche den Vorgang ihrer Erinnerung nach glaubwürdig zu schildern vermochte, insbesondere gab sie glaubwürdig an, dass sie den jugendlichen Testkäufer gar nicht um den Ausweis fragen musste, sondern dieser ihr von sich aus den Ausweis, welcher sich in einer Klarsichtfolie in seiner Geldtasche befand, hinhielt und, dass für sie das Geburtsdatum zu sehen gewesen sei und sie anhand der Ausweisdaten vermutlich eine Rückrechnung vorgenommen und sich weit verrechnet habe. Sie gab auch an, den Ausweis bei der Ausweiskontrolle bzw. die Geldtasche nicht in der Hand gehabt zu haben und war der Ausweis daher auch nicht herausgenommen worden. Sie habe den Jugendlichen auch nicht aufgefordert, den Ausweis herauszunehmen und ihn vorzuweisen. Auf ein Lichtbild habe sie nicht geachtet. Aufgrund dieser Zeugenaussage ist jedenfalls ersichtlich, dass die Ausweiskontrolle nicht ordnungsgemäß bzw. nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit durchgeführt wurde, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, ob die Kellnerin G H sich fallbezogen bei richtigem Ablesen des Geburtsdatums lediglich verrechnete oder, ob aufgrund des Umstandes, dass der Ausweis nicht herausgenommen wurde und sie diesen hinter der Klarsichtfolie in der Geldtasche befindlichen Ausweis nicht nur in Bezug auf die am Lichtbild ersichtliche Person des Inhabers, sondern auch das Geburtsdatum mangelhaft kontrollierte und schon beim Ablesen des Geburtsdatums aus der Distanz ein Fehler passierte. Ihre weiteren Aussagen waren auch glaubwürdig und vermochte die Zeugin G H den Vorgang noch detailliert zu schildern und der Zeuge I J hingegen erinnerte sich im Detail nicht mehr an den Sachverhalt, sodass von den glaubhaften Angaben der Zeugin G H diesbezüglich auszugehen war.

Auch aus ihrer Zeugenaussage ergab sich kein Hinweis darauf, dass sich der Testkäufer fallbezogen anders als ein normaler Kunde verhalten hatte und war die Zeugin G H zum gegenständlichen Zeitpunkt auch keinem besonderen Druck ausgesetzt, zumal das Lokal lediglich im Gastgarten mäßig besucht war. Die genaue Anzahl an Gästen vermag aufgrund der Zeugenaussagen nicht mehr festgestellt zu werden, und weist das Testkaufprotokoll eine Anzahl von 4 Personen im Lokal auf. Auch aufgrund der Zeugenaussage des Zeugen I J ist kein Indiz ersichtlich, wonach die Zeugin G H einem Druck ausgesetzt wurde bzw. ausgesetzt war. Ungeachtet des Umstandes, dass der Zeuge I J sich nicht mehr an Details erinnerte, gab er glaubhaft an, dass er sich im Rahmen des Testkaufs ständig ganz normal, wie ein normaler Kunde, verhalte und er sich auch nicht vorstellen könne, dass ein Kellner sich durch sein Verhalten unter Druck gesetzt fühle. Die Zeugin G H selbst schilderte auch durchaus glaubwürdig, dass lediglich im Gastgarten Gäste waren und sich zum Zeitpunkt des Testkaufs bis auf den Testkäufer kein sonstiger Gast im Gastraum befand.

Hinsichtlich des Kontrollsystems der Gewerbeinhaberin legt das Verwaltungsgericht die glaubwürdigen Aussagen der Gewerbeinhaberin als Verfahrenspartei sowie ihres Gatten zugrunde, wobei sich daraus ergibt, dass das Lokal in der Regel nahezu täglich aufgesucht wird, dies jedoch durch die Gewerbeinhaberin ohne konkreten Grund. Sie sucht das Lokal lediglich auf, um nach dem Rechten zu sehen und ist der Mann der Beschwerdeführerin vorwiegend für Reparaturarbeiten zuständig ist und derjenige, der dort auch alles durchsieht und die Anschläge kontrolliert. Es gibt Dienstbesprechungen, Belehrungen, Anweisungen an die Mitarbeiter und zusätzliche Besprechungen zur Erstellung des Dienstplans, in deren Rahmen auch Vorkommnisse besprochen werden. Im Rahmen der Besprechungen wird das Verbot des Alkoholausschanks an Jugendliche nach dem Steiermärkischen Jugendgesetz auch thematisiert und werden Weisungen erteilt, bei nicht bekannten Personen bzw. Jugendlichen den Ausweis zu kontrollieren und Alkohol entgegen dem Jugendgesetz jedenfalls nicht auszuschenken. Belehrungen werden von Mitarbeitern auch unterfertigt.

Am Vorhandensein dieses Kontrollsystems besteht kein Zweifel, zumal dieses von Seiten der Kellnerin und Zeugin G H auch umfassend bestätigt werden konnte und insbesondere auch vor dem Hintergrund der den Ort frequentierenden Berufsschüler und Forstschüler und Versuche Jugendlicher in der Vergangenheit an Alkohol zu gelangen, als glaubwürdig zu erachten ist.

Dass im Bereich des Windfangs zum Tatzeitpunkt am Tatort ein auf das Verbot des Alkoholausschanks an Jugendliche hinweisender Anschlag tatsächlich, entgegen der Anzeige der Steiermärkischen Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft, angebracht war, ergibt sich aus der überzeugenden Aussage der Beschwerdeführerin, welche angab, den Anschlag im Bereich des Windfangs im Februar 2019 angebracht zu haben und, dass dieser zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit da gewesen sei, zumal das anlässlich der Kontrolle kurz nach dem gegenständlichen Vorfall auch feststellte, worauf der Anschlag noch besser aufgehängt wurde, sodass er nunmehr noch klarer sichtbar ist. Diese Aussage steht auch nicht mit der Aussage ihres Gatten K L im Widerspruch, welcher angab, dass er jedenfalls auch vor dem Tatzeitpunkt eine Kontrolle durchgeführt hatte und der Anschlag über das Verbot des Ausschanks an Jugendliche vorhanden war und war dieser Anschlag auch der Zeugin und Kel

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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