RS Lvwg 2021/2/4 LVwG 41.25-3169/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.02.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §13 Abs1

Rechtssatz

Einem Wohlverhaltenszeitraum von 4 Jahren und 2 Monaten nach der letzten Tatbegehung einer bedingten rechtskräftigen jedoch noch nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung, ist bei einem Tatzeitraum von ca. 10 Jahren und einem nicht wiedergutgemachten Schaden von über 800.000.- Euro (Konkursquote etwas mehr als 1 %) sowie einer durch „Sozialstunden“ über 2 Jahre abgeleisteten Strafe, trotz der durchaus ersichtlichen Läuterung des handelsrechtlichen Geschäftsführers noch nicht jenes Gewicht beizumessen, dass bereits deshalb von einer positiven Prognose iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ausgegangen werden könnte.

Schlagworte

Wohlverhaltenszeitraum, Tatbegehung, strafgerichtliche Verurteilung, Abgabenhinterziehung, Läuterung, Geschäftsführer, Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.3169.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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