RS Lvwg 2021/3/11 LVwG 43.19-2464/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.03.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §81
GewO 1994 §84a

Rechtssatz

Gemäß § 84a Abs 3 GewO 1994 stellen die im Abschnitt 8a der GewO 1994 angeführten Anforderungen keine Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 77 und 77a GewO 1994 dar. Dies gilt auch für Änderungsgenehmigungen nach § 81 GewO 1994, da die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen in diesem Verfahren mit jenen nach § 77 GewO 1994 deckungsgleich sind. Nachdem im gegenständlichen Fall lediglich eine Änderung der Betriebsweise beantragt wurde (fernbediente Betriebsweise eines Anlagenteiles sowie Überwachung durch eine zentrale Leitstelle samt Änderung der personellen Besetzung), welche das Emissionsverhalten der Anlage aber nicht nachteilig beeinflusst, war der diesbezügliche Änderungsantrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Betriebsanlage, Änderung, Seveso-Betrieb, Abschnitt 8a, Genehmigungsvoraussetzungen, Änderungsgenehmigung, Schutzinteressen, Emissionsverhalten, Änderung der Betriebsweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.19.2464.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten