Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.03.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Gemäß § 84a Abs 3 GewO 1994 stellen die im Abschnitt 8a der GewO 1994 angeführten Anforderungen keine Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 77 und 77a GewO 1994 dar. Dies gilt auch für Änderungsgenehmigungen nach § 81 GewO 1994, da die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen in diesem Verfahren mit jenen nach § 77 GewO 1994 deckungsgleich sind. Nachdem im gegenständlichen Fall lediglich eine Änderung der Betriebsweise beantragt wurde (fernbediente Betriebsweise eines Anlagenteiles sowie Überwachung durch eine zentrale Leitstelle samt Änderung der personellen Besetzung), welche das Emissionsverhalten der Anlage aber nicht nachteilig beeinflusst, war der diesbezügliche Änderungsantrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Betriebsanlage, Änderung, Seveso-Betrieb, Abschnitt 8a, Genehmigungsvoraussetzungen, Änderungsgenehmigung, Schutzinteressen, Emissionsverhalten, Änderung der BetriebsweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.19.2464.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021