RS Lvwg 2021/3/19 LVwG 43.19-3107/2020

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Veröffentlicht am 19.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.03.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §359b
GewO 1994 §74

Rechtssatz

Nach § 359b GewO 1994 ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ausschließlich dessen Abs 1 maßgeblich. Liegt einer der dort angeführten Tatbestände der Z 1 bis Z 4 vor, so hat die Behörde das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Den Nachbarn kommt in diesem Fall nur eine eingeschränkte Parteistellung zu, in deren Rahmen nur geltend gemacht werden kann, dass die Behörde – mangels Erfüllung der Tatbestände des § 359b Abs 1 Z 1 bis Z 4 GewO 1994 – zu Unrecht von der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ausging.

Schlagworte

Betriebsanlage, vereinfachtes Verfahren, Tatbestände, qualifizierte Einwendungen, Nachbarn, Verlust der Parteistellung, Gefährdungen, Schutzinteressen, Belästigungen, Präklusion, beschränktes Parteirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.19.3107.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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