TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/13 LVwG-2021/37/1969-1

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Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2
ZustG §17
ZustG §22
VStG §13
VStG §32
VStG §49
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 15.07.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt 1. der Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Z AA zur Last gelegt, sie habe sich am 19.12.2020 um 00:50 Uhr in der Wohnung in **** Z, Adresse 1, zusammen mit mindestens 29 weiteren Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten und somit entgegen § 2 Abs 1 der 3. COVID-19 Schutzmaßnahmen-verordnung – 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 566/2020, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer in § 2 der 3. COVID-19-SchuMaV aufgezählten (erlaubten) Zwecke vorgelegen habe. Zudem wurde AA in Spruchpunkt 2. der Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, angelastet, sie habe sich am 19.12.2020 um 00:50 Uhr an einem Veranstaltungsort aufgehalten, um mit mindestens 29 weiteren Personen eine Party zu feiern, obwohl Veranstaltungen zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 13 Abs 1 der 4. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, verboten waren und eine Ausnahme gemäß § 13 Abs 3 der 4. COVID-19-SchuMaV nicht vorgelegen habe.

Aufgrund obiger Verwaltungsübertretungen wurde über AA gemäߧ 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idgF (zu Spruchpunkt 1.) und § 8 Abs 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idgF (zu Spruchpunkt 2), eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 300,00 insgesamt sohin Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage), verhängt.

Am 15.07.2021 erhob AA bei der Bezirkshauptmannschaft Z Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl *** (der Versand des Einspruches an die belangte Behörde erfolgte bereits mit E-Mail vom 14.07.2021, jedoch erst um 16:41 Uhr und somit außerhalb der Amtszeiten). Darin bringt sie zur Rechtzeitigkeit im Wesentlichen vor, die Erhebung des Einspruches sei binnen offener Frist erfolgt, da ihr die Strafverfügung erst am 02.07.2021 zugestellt worden sei.

Diesen Einspruch hat der Bürgermeister der Stadt Z mit Bescheid vom 15.07.2021, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen.

Nach bereits erfolgter Zurückweisung des Einspruchs teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.07.2021 nochmals mit, dass ihr die Hinterlegung erst am 02.07.2021 zur Kenntnis gelangt sei, da sie sich in den Tagen davor nicht in ihrer Wohnung aufgehalten habe.

Gegen den Bescheid vom 15.07.2021, Zl ***, hat AA mit E-Mail vom 20.07.2021 samt Anlage Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 23.07.2021, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Z den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der AA gegen den Bescheid vom 15.07.2021, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

II.      Sachverhalt:

AA, geboren am 09.04.1991, ist an der Adresse **** Z, Adresse 1, wohnhaft.

Mit Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Z AA, zur Last gelegt, sich am 19.12.2020 um 00:50 Uhr in der Wohnung in **** Z, Adresse 1, zusammen mit mindestens 29 weiteren Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten zu haben und somit entgegen § 2 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt zu haben, ohne dass einer der in § 2 der 3. COVID-19-SchuMaV aufgezählten (erlaubten) Zwecke vorgelegen habe (Spruchpunkt 1.). Zudem wurde AA angelastet, sie habe sich am 19.12.2020 um 00:50 Uhr an einem Veranstaltungsort aufgehalten, um mit mindestens 29 weiteren Personen eine Party zu feiern, obwohl Veranstaltungen zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV verboten waren und eine Ausnahme gemäß § 13 Abs 3 der 4. COVID-19-SchuMaV nicht vorgelegen habe (Spruchpunkt 2.).

Aufgrund obiger Verwaltungsübertretungen wurde über AA gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz (zu Spruchpunkt 1.) und § 8 Abs 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (zu Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 300, insgesamt sohin Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage), verhängt.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung heißt es unter anderem wörtlich:

„Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei uns einzubringen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (Telefax, Email, o.ä.) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Achtung: Die Einbringung auf einem solchen Weg außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zu deren Wiederbeginn unwirksam (Gefahr der Fristversäumnis). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.“

Die Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuch am 25.06.2021 an der Adresse 1, **** Z, nachweislich am 28.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Einspruch der Beschwerdeführerin ist am Mittwoch, dem 14.07.2021, um 16:41 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Z auf digitalem Weg (E-Mail) eingelangt. Diesen Einspruch hat der Bürgermeister der Stadt Z mit Bescheid vom 15.07.2021, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid vom 15.07.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 19.07.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit elektronischer Eingabe (E-Mail) vom 20.07.2021 hat AA gegen den Bescheid vom 15.07.2021, Zl ***, Beschwerde erhoben. Dieser Schriftsatz ist am 20.07.2021 beim Bürgermeister der Stadt Z eingelangt. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass sie sich zur Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung bis zum 02.07.2021 in der Wohnung ihres Lebensgefährten und nicht an ihrem Wohnort (Adresse 1, **** Z) befunden habe und erst am 02.07.2021 Kenntnis von der Strafverfügung erhalten habe.

III.     Beweiswürdigung:

Die Wohnadresse ? Adresse 1, **** Z ? ist nicht strittig. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die an diese Adresse zugestellten behördlichen Dokumente erhalten. Die weiteren Feststellungen sind ebenfalls unstrittig und ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ***. Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, am 28.06.2021 und des angefochtenen Bescheides vom 15.07.2021, Zl ***, am 19.07.2021 stützt sich auf die im Akt befindlichen Zustellungsurkunden.

IV.      Rechtslage:

1.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

2.       Zustellgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in den Fassungen BGBl I Nr 5/2008 (§ 17), BGBl I Nr 33/2013 (§ 22) und BGBl I Nr 40/2017 (§ 2), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.   ‚Empfänger‘: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;

[…]

3.   ‚Zustelladresse‘: eine Abgabestelle (Z 4) oder eine elektronische Zustelladresse (Z 5);

4.   ‚Abgabestelle‘: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; […]“

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

[…]“

„Zustellnachweis

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

3.       Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der Stammfassung BGBl Nr 51/1991 (§ 32) sowie in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 (§ 13), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Anbringen

„§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[…]

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. […]“

„Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

4.       Festlegung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit:

Auf der Homepage der Stadt Z unter https://www.*** findet sich folgende Bekanntmachung:

„Mit Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.01.2019 wurden die Amtsstunden der Stadt Z nach § 24 Abs. 1 MGO mit sofortiger Wirkung wie folgt festgesetzt:

Tag               Vormittag          Nachmittag  

Mo-Do            08.00-12.00          13.00-16.00

Fr                08.00-12.00          geschlossen“

Weiters findet sich auf der gleichen Seite der Homepage folgender Hinweis im Sinne des
§ 13 AVG für elektronische Anbringen:

„Die Empfangsgeräte der bei der Stadt Z eingerichteten Behörden und Dienststellen für elektronische Anbringen in Form von Telefax, E-Mail und Online-Formular werden außerhalb der Amtsstunden nicht betreut. Ihr Anbringen gilt erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt, auch wenn es bereits vorher in den elektronischen Verfügungsbereich der Stadt Z gelangt ist.“

5.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

4.       sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]“

V.       Erwägungen:

1.       Zur Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 ZustG:

Die Zustellung durch Hinterlegung setzt gemäß § 17 Abs 1 ZustG voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich die/der Empfänger/in oder die/der Vertreterin im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ausschlaggebend für diese Annahme sind dabei Indizien wie etwa ein Namensschild an der Türe, frühere Zustellungen etc [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 2ff mit weiteren Hinweisen]. Im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst ist das zuzustellende Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen. Im Fall einer Zustellung durch die Post ist darunter jene Post-Geschäftsstelle zu verstehen, in deren Postbezirk die Abgabestelle liegt [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 5 mit weiteren Hinweisen].

Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen. Von welcher der genannten Möglichkeiten das Zustellorgan Gebrauch macht, liegt in dessen Ermessen. Ist eine Hinterlassung auf die genannte Art nicht möglich, ist die Verständigung an der Eingangstüre anzubringen, das heißt zu befestigen. Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen oder angebrachten Verständigung trägt der Empfänger, die Zustellung bleibt gemäß § 17 Abs 4 ZustG wirksam [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 6 mit weiteren Hinweisen].

Hinterlegte Dokumente gelten, sofern die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es nicht an [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 7 mit Hinweisen auf die Judikatur].

2.       Zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme des Zustellvorgangs:

Für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevant ist, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG von der Hinterlegung Kenntnis erlangt hat.

Hinterlegte Dokumenten gelten gemäß § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit darauf abzustellen, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels zur Verfügung stand [vgl VwGH 24.05.2007, 2006/07/0101; vgl VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107; vgl Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz zu § 17, K17 (Stand 1.1.2018, rdb.at)]. Der VwGH hat bei einer zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels (Einspruch gegen Strafverfügung) von zehn Tagen noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist für gegeben erachtet (vgl VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027; vgl VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284; vgl VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es folglich gerade nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284 mit Verweis auf VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027).

Die Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse Adresse 1, **** Z, und damit an der „Abgabestelle“ im Sinne des § 2 Z 4 ZustG nachweislich am 28.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Zustellmängel liegen nicht vor.

Die Strafverfügung vom 17.06.2021 gilt daher als am 28.06.2021, dem Tag, an dem die Strafverfügung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt. Aufgrund der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist war letzter Tag der Einspruchsfrist der 12.07.2021.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe erst am 02.07.2021 Kenntnis von der Strafverfügung erlangt, da sie sich zur Vorbereitung auf eine Prüfung zuvor in der Wohnung ihres Lebensgefährten aufgehalten habe, vermag die rechtsgültige Zustellung nicht zu widerlegen. Die am 28.06.2021 erfolgte Zustellung der Strafverfügung wurde zufolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin innerhalb der Einspruchsfrist wirksam.

Der Beschwerdeführerin standen exklusive dem 02.07.2021 binnen der offenen Frist für die Erhebung eines Einspruches noch volle zehn Tage zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat daher so rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangt, dass ihr für die Einbringung eines Einspruches binnen offener Frist jedenfalls noch ein angemessener Zeitraum zur Verfügung gestanden wäre. Dies gilt insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass keine komplizierte Rechtslage vorliegt und die Erhebung eines Einspruches ohne Ausgestaltung eines umfangreichen Schriftsatzes möglich war.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, erst am 15.07.2021 rechtswirksam bei der belangten Behörde eingebracht. Die Einbringung des Anspruches erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 VStG und war daher verspätet.

3.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 15.07.2021, Zl ***, heißt es ausdrücklich:

„[…] Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 20.07.2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat in ihrem Vorlageschreiben vom 23.07.2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet und damit gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte daher die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4.       Ergebnis:

Die Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 28.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Zustellmängel liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, am 14.07.2021 um 16:41 Uhr und damit nach den ordnungsgemäß festgelegten Amtsstunden auf digitalem Weg (E-Mail) übermittelt. Der Einspruch gilt somit erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 15.07.2021 als eingebracht. Die rechtswirksame Einbringung des Anspruches am 15.07.2021 erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 VStG und war daher verspätet (letzter Tag der Einspruchsfrist war der 12.07.2021).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Z den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit, im Rahmen ihres Rechtsmittels zu der im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Verspätung ihres Einspruches ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde lediglich vorgebracht, sie habe erst am 02.07.2021 Kenntnis von der Strafverfügung erlangt, da sie sich zur Vorbereitung auf eine Prüfung zuvor in der Wohnung ihres Lebensgefährten aufgehalten habe. Dieses Vorbringen ändert nichts an der rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, am 28.06.2021. Insofern zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom 17.06.2021, Zl ***, ist als verspätet zu qualifizieren. Der Bürgermeister der Stadt Z hat diesen Einspruch folglich zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Der angefochtene Bescheid betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist als verfahrensrechtliche Entscheidung im Sinne des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG zu qualifizieren. Mangels eines entsprechenden Antrages konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß der zitierten Bestimmung entfallen.

Kosten im Sinne des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren nicht vorzuschreiben, da das gegenständliche Erkenntnis die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid behandelt.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen eine näher bezeichnete Strafverfügung als verspätet zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol hat entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur geprüft, ob Zustellmängel vorliegen, insbesondere hat es sich mit der Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme der erfolgten Zustellung auseinandergesetzt. Bereits die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid die Verspätung ihres Einspruches vorgehalten.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme
Hinterlegung
verspätetes Einbringen eines Einspruches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.37.1969.1

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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