TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/28 W116 2244156-1

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
WG 2001 §21
WG 2001 §24 Abs1
WG 2001 §61 Abs3

Spruch


W116 2244156-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 15.04.2021, Grundbuchnummer: XXXX , betreffend Einberufungsbefehl in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2021, Zl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich wurde der Beschwerdeführer zu einer Milizübung vom 12.07.2021 bis zum 17.07.2021 einberufen. Er wurde aufgefordert sich am 12.07.2021 bis 08:00 Uhr bei der KatHiEinh/ADFRU in 2100 Korneuburg, DABSCH Kaserne, Platz der Eisenbahnpioniere 1 einzufinden und es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege.

2.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schreiben vom 07.05.2021 Beschwerde, er habe seine Meldung mit Ende des Jahres 2020 zurückgezogen. Sein Einberufungsbefehl sei daher ohne rechtliche Grundlage.

3.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Grundwehrdienst in der Zeit vom 02.10.2000 bis 01.06.2001 geleistet. Vom 01.07.2001 bis 30.11.2001 sei er Zeitsoldat und vom 01.12.2001 bis 30.06.2006 Militärperson auf Zeit Charge gewesen. Darüber hinaus sei er zur Leistung von Milizübungen verpflichtet worden. Die Gesamtsauer der Milizübungen betrage gem. § 21 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 30 Tage, davon habe der Beschwerdeführer bereits 24 Tage abgeleistet. Er sei nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung sei in eine Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen übergegangen, er sei daher nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse zu Milizübungen heranzuziehen.

4.       Mit Schreiben vom 28.06.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung auf seine Beschwerde keinen Bezug nehme. Es sei ihm unklar wieso er in die Kaserne nach Korneuburg beordert worden sei, anstatt nach Langenlebarn. Es gebe von ihm keine Beorderung zu „FORMEIN“, sondern zu AFDRU. AFDRU werde weiters aus Freiwilligen aufgestellt.

5.       Das Militärkommando Niederösterreich legte mit Schreiben vom 07.07.2021 den Vorlageantrag samt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist wehrpflichtig, er war vom 01.07.2001 bis 30.11.2001 Zeitsoldat bzw. vom 01.12.2001 bis 30.06.2006 Militärperson auf Zeit Charge bei er Flugbetriebskompanie/Fliegerregiment 1. Er hat bereits 24 Milizübungstage abgeleistet.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Milizübung vom 12.07.2021 bis zum 17.07.2021 einberufen, der Einberufungsbefehl wurde ihm mit 21.04.2021 zugestellt. Über den Termin der Milizübung wurde der Beschwerdeführer bereits im November 2020 vorab informiert.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäߧ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

1.       Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, idF BGBl. I Nr. 102/2019 von Bedeutung:

„[…] Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung

§ 21. (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt
1.         für Offiziersfunktionen 150 Tage,
2.         für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und
3.         für die übrigen Funktionen 30 Tage.

Nach Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum dreifachen Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Milizübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.

(2) Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
1.         spätestens innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
2.         sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.

(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen betreffen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr den Grundwehrdienst geleistet haben. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben. Auf Verlangen des Wehrpflichtigen ist vor Erlassung eines Auswahlbescheides eine Stellungnahme der Parlamentarischen Bundesheerkommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Milizübungen herangezogen werden.

(4) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation in Betracht kommen, sind vom Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Milizausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

[…]

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1.         spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2.         spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a)         Milizübungen und
b)         freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

[…]

Übergangsbestimmungen

§ 61. […]

(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
1.         Offiziere des Milizstandes und
2.         sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
a)         dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
b)         einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
c)         einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,

zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.

[…]

(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.

[…]“

2.       Da der Beschwerdeführer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, war er nach § 61 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 zur Leistung von Milizübungen verpflichtet. Gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 leg.cit. beträgt die Gesamtdauer der zu leistenden Milizübungen 30 Tage. Davon hatte der Beschwerdeführer 24 Tage abgeleistet. Die Einberufung zur Milizübung erfolgte somit zu Recht. Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag auch keine Gründe aufzuzeigen, die gegen die Rechtmäßigkeit der Einberufung sprechen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Einberufung Einberufungsbefehl Milizübung Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2244156.1.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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