RS Lvwg 2021/8/19 VGW-031/076/16559/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.08.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §1
StVO 1960 §2 Abs1 Z1
StVO 1960 §24 Abs3 litd
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG 1991 §5 Abs1
VStG 1991 §5 Abs2

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich bei einer Abteilung des Magistrats der Stadt Wien – bei der Magistratsabteilung 65 („Rechtliche Verkehrsangelegenheiten“) - erkundigt hat und ihm von dieser - für rechtliche Verkehrsangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung - mitgeteilt wurde, dass die StVO für den Fahrzeugverkehr in einer bestimmten Straße nicht anwendbar sei, so liegt ein entschuldigender Verbotsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG des Beschwerdeführers vor, zumal er sich bei der zuständigen Behörde erkundigt hat.

Schlagworte

Anwendbarkeit der StVO; Straße mit öffentlichem Verkehr; Privatstraße; Fußgängerverkehr; Ungehorsamkeitsdelikt; subjektive Tatseite; entschuldigender Verbotsirrtum; Verschulden; vorwerfbares Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.076.16559.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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