TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/13 LVwG-2021/44/0316-8

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Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) des BB, Adresse 2, **** Z, (3.) der CC, Adresse 3, **** Z, (4.) des DD, Adresse 3, **** Z, (5.) des EE, Adresse 4, **** Z, und (6.) der FF, Adresse 4, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt GG, Adresse 5, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2020, Zahl ***, betreffend der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine Oberflächenentwässerung (mitbeteiligte Partei: "KK", JJ, Adresse 6, **** X), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Die "KK", JJ (Konsenswerberin) plant, auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, eine Wohnanlage zu errichten. Anfallende Niederschlagswässer von Dach- und Verkehrsflächen sollen dabei auf Eigengrund versickert werden. Für diese Oberflächenentwässerung hat die Bezirkshauptmannschaft Y der Konsenswerberin mit Bescheid vom 18.01.2021, Zahl ***, eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 erteilt.

Bereits zuvor – mit Antrag vom 17.09.2020 – haben die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Wasserrechtsbehörde beantragt, ihnen Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren einzuräumen. Sie seien Anrainer und würden durch die Oberflächenwasserentsorgung beeinträchtigt. Zum einen werde Sickerwasser auf ihr Grundstück gedrückt, zum anderen sei ein Ansteigen des Grundwasserspiegels nicht auszuschließen.

Die Wasserrechtsbehörde hat aufgrund dieses Antrages das wasserbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen LL vom 04.012.2020, Zl ***, eingeholt und dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2020 keine Folge gegeben. Aus dem wasserbautechnischen Gutachten ergebe sich, dass die Versickerung dem Stand der Technik entspreche und eine Beeinträchtigung der Anrainergrundstücke durch die Oberflächenentwässerung von vorneherein nicht möglich sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.01.2021 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Amtssachverständigengutachten vom 04.12.2020 ergänzungsbedürftig sei. Es werde nämlich völlig außer Acht gelassen, dass es sich bei dem zu bebauenden Grundstück Nr **1 um ein Hanggrundstück handle. Oberhalb des Baugrundstückes befinde sich ein Quellgebiet und es seien massive Hangwasseraustritte gegeben. Wenn es nunmehr durch Aufschüttungen und Baumaßnahmen zu einem Hanganschnitt komme, führe dies unweigerlich zu einer Änderung der Wasserverläufe, sodass keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass die Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden. Die Hangwässer hätten schon bei der Bauführung der Beschwerdeführer zu nachteiligen Auswirkungen geführt.

Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Landesverwaltungsgericht am 10.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführer ihre Bedenken hinsichtlich der Hangwässer bekräftigt haben. Die Baugrube würde am Fuß eines Hanges entstehen, wodurch Hangwässer angeschnitten werden könnten. Es könnte somit zu Problemen mit der Wasseraufnahme des Erdreiches bzw mit dem Sickerwasser kommen. Es würden Hangwässer austreten, die auf das Baugrundstück gelangen könnten und daher als Oberflächenwasser für die Beurteilung der Oberflächenentwässerung erheblich seien. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat dazu in der Verhandlung erklärt, dass sein Gutachten ausschließlich die beantragte Versickerung des Niederschlagwassers zum Gegenstand habe. Einen allfälligen Hangwasseranschnitt und dessen Folgen habe er nicht beurteilt. Die Beschwerdeführer haben daher die Einholung eines hydrologischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass eindringende Hangwässer die bewilligte Oberflächenwasserentsorgung und die Beschwerdeführer beeinträchtigen würden. Um dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können, haben sie zudem eine Stellungnahmefrist von drei Wochen beantragt.

II.      Sachverhalt:

Die Konsenswerberin beabsichtigt, auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, drei Wohnblöcke mit 21 Wohnungen und einer Tiefgarage zu errichten. Die anfallenden Oberflächenwässer von Dach-, Zufahrts- und Abstellflächen sollen dabei über Sickerschächte punktuell auf dem Baugrundstück versickert werden. Für die Errichtung und den Betrieb dieser Oberflächenentwässerungsanlage hat ihr die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 18.01.2021 die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 erteilt. Das Maß und die Art der Bewilligung erstreckt sich dabei auf die Versickerung von insgesamt maximal 13,5 l/s Niederschlagswasser über fünf Sickerschächte für Dachwässer und drei Sickerschächte mit technischen Filtern für Zufahrts- und Abstellflächen. Alle bewilligten Anlagenteile befinden sich auf dem Grundstück Nr **1; auch die Versickerung findet ausschließlich auf dem Grundstück Nr **1 statt.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr **2, **3, **4 und **5, alle KG Z. Diese Grundstücke grenzen teilweise unmittelbar und teilweise durch eine Straße getrennt an das Baugrundstück an.

Die bewilligte Versickerungsanlage für 13,5 l/s Niederschlagswasser entspricht dem Stand der Technik und berücksichtigt die wasserbautechnischen Parameter. Die Versickerung von 13,5 l/s Niederschlagswasser führt nicht dazu, dass zusätzliches Wasser in das Erdreich geleitet wird. Bereits derzeit versickert Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück über die bestehende Wiese. Aufgrund des geplanten Wohnbauprojektes kommt es aber zu einer Bodenversiegelung, sodass die Versickerungsleistung der Wiese gemindert wird. Das auf den versiegelten Bodenflächen anfallende Niederschlagswasser soll daher über eine technische Versickerungsanlage in das Erdreich abgeleitet werden. Somit gelangen durch die bewilligte Versickerung von 13,5 l/s Niederschlagswasser im Vergleich zum Ist-Zustand keine zusätzlichen Wässer in den Boden. Die bewilligte Versickerung kann daher auch zu keiner Änderung des Grundwasserspiegels auf den Anrainergrundstücken führen. Allerdings könnte es bei Starkregenereignissen zu einer Überlastung der mit 13,5 l/s bemessenen Versickerung kommen, sodass nicht alle Oberflächenwässer versickert werden können.

Die Frage, wie sich der allfällige Anschnitt von Hangwässern im Rahmen der Bauführung auf die bewilligte Oberflächenentwässerung bzw auf die Beschwerdeführer auswirkt, wurde im Bewilligungsbescheid vom 18.01.2021 nicht berücksichtigt.

III.    Beweiswürdigung:

Im Beschwerdeverfahren wurde die Feststellung der belangten Behörde, wonach sich die Versickerung von 13,5 l/s Niederschlagswasser nicht nachteilig auf die Grundstücke der Beschwerdeführer auswirken kann, nicht substantiiert bestritten. Vielmehr wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Bauführung im Bereich des Hangfußes zu einem Anschnitt von Hangwässern führen könne. Dies könne sich nachteilig auf die Versickerungsanlage und auf die Beschwerdeführer auswirken.

Das Landesverwaltungsgericht hat keine Feststellungen zu Fragen des Anschnitts von Hangwässern getroffen. Wie noch in den rechtlichen Erwägungen auszuführen ist, kommt dieser Frage im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zu. Somit ist auch dem Beweisantrag zur Ermittlung allfälliger Hangwasserprobleme infolge der Bauführung keine Folge zu geben. Zumal auch das wasserbautechnische Amtssachverständigengutachten nur insofern in Zweifel gezogen wurde, als es allfällige Hangwässer außer Acht lässt, erübrigt sich auch die Einräumung einer dreiwöchigen Entgegnungsfrist. Im Übrigen ist den Beschwerdeführern das Amtssachverständigengutachten vom 04.12.2020 zumindest seit der Beschwerdeerhebung im Jänner 2021 bekannt, sodass ausreichend Zeit zur Entgegnung auf gleicher fachlichen Ebene bestanden hat.

IV.      Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

(…)

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)       die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

(…)

c)       Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

(…)

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(…)

Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.

§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(…)

Parteien und Beteiligte.

§ 102 (1) Parteien sind:

a)       der Antragsteller;

b)       diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

(…)“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG 1959 sind Grundeigentümer Parteien in einem wasserrechtlichen Verfahren, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung des Eigentumsrechts möglich bzw der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl VwGH 20.09.2012, 2012/07/0004).

Die gemäß § 32 WRG 1959 erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 18.01.2021 hat die Versickerung von 13,5 l/s Niederschlagswasser von Dach-, Zufahrts- und Abstellflächen auf dem Grundstück Nr **1 zum Gegenstand. Bezüglich dieser Versickerung haben die Beschwerdeführer in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 17.09.2020 insofern Beeinträchtigungen ins Treffen geführt, als Sickerwässer auf ihre Grundstücke gedrückt werden könnten und ein Ansteigen des Grundwasserspiegels nicht ausgeschlossen sei.

Aus § 12 Abs 4 WRG 1959 geht hervor, dass die Änderung des Grundwasserstandes einer Bewilligung nicht entgegensteht, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht ist somit nicht uneingeschränkt. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt (vgl VwGH, 25.04.2002, 2001/07/0161).

Als Beeinträchtigung des Grundeigentums iSd § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG 1959 zählt zudem nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums (vgl VwGH 03.10.2017, 2017/07/0080). Die Parteistellung des "Grundwassereigentümers" ist differenziert zu betrachten. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 12 Abs 4 WRG 1959 ist eine Parteistellung des Grund(wasser)eigentümers zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel einer möglichen Änderung des Grundwasserspiegels keine Parteistellung zu (vgl VwGH 16.11.2017, Ra 2016/07/0082).

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Parteistellung der Beschwerdeführer verneint, da aufgrund des eingeholten wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachtens feststeht, dass die Versickerung dem Stand der Technik entspricht und keine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer möglich ist. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass das Bauvorhaben – insbesondere die Errichtung der Baugrube – zu Hanganschnitten und damit zu Problem mit Hangwässern führen könnte. Damit verkennen die Beschwerdeführer aber den normativen Inhalt der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung. Im Verfahren *** wurde lediglich die Versickerung von 13,5 l/s Niederschlagswasser von Dach- und Verkehrsflächen auf Eigengrund beantragt und bewilligt.

Die Frage des Anschnitts von Hangwässern im Rahmen der Bauführung, also die Frage der Bauwasserhaltung, ist hingegen weder Gegenstand des Bewilligungsantrages, noch hat die belangte Behörde darüber abgesprochen. Indem die Beschwerdeführer Fragen des Anschnitts von Hangwässern aufwerfen, verlassen sie den Verfahrensgegenstand. Bei den Folgen eines allfälligen Hangwasseranschnitts handelt es sich um keinen projektgemäß vorgesehenen Eingriff der bewilligten Versickerung. Auch wenn es im Rahmen der Errichtung des Wohnbauvorhabens zu einem vermehrten Oberflächenwasserabfluss oder zu einer Änderung der Grundwasserströme kommen sollte, können die daraus resultierenden Folgen nicht im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt werden. Selbst wenn es durch einen allfälligen Hangwasseranschnitt zu einer Beeinflussung der gegenständlichen Versickerungsanlage kommen sollte, wäre dies in einem gesonderten Verfahren zu beurteilen.

Daher geht auch der Beweisantrag zur Einholung eines hydrologischen Gutachtens ins Leere. Die Frage, ob allfällige Hangwasserprobleme infolge der Bauführung die bewilligte Versickerungsanlage oder die Beschwerdeführer beeinträchtigen können, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Sollte es durch die Bauführung zu einem nachteiligen Abfluss von Oberflächenwässern auf die Grundstücke der Beschwerdeführer kommen, wäre vielmehr in einem gesonderten Verfahren das Verbot des § 39 WRG 1959 zu prüfen. Auch die zivilrechtliche Abwehr, etwa durch § 364 ABGB, steht den Beschwerdeführern frei.

Dass die bewilligte Versickerung von 13,5 l/s Niederschlagswasser einen denkmöglichen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführer bewirken könnte, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Auch das diesbezügliche Amtssachverständigengutachten wurde nicht substantiiert bestritten. Vielmehr bemängeln die Beschwerdeführer nur, dass der Amtssachverständige das Anschneiden von Hangwässern außer Acht lässt. Damit können die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Daher war auch ihrem Antrag auf Einräumung einer dreiwöchigen Frist zur Entgegnung auf den Amtssachverständigen keine Folge zu geben.

Sollten die bewilligten 13,5 l/s Versickerungsleistung im Fall eines Starkregenereignisses nicht ausreichen und würde es dadurch zu einem oberflächlichen Wasserablauf kommen, würde es sich nicht um einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff der bewilligten Versickerung handeln. Vielmehr wären auch derartige Folgen der Bodenversiegelung in einem Verfahren nach § 39 WRG 1959 zu klären.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass allfällige Hangwasserprobleme zu keiner Parteistellung der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren für die Versickerungsanlage führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Parteistellung;
Bewilligungsverfahren;
Oberflächenentwässerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.44.0316.8

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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