RS Vwgh 2021/6/25 Ra 2021/02/0128

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1
KFG 1967 §134
VStG §5 Abs1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Es reicht für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus, sondern er hat vielmehr die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen und im Rahmen dieses Kontrollsystems auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020128.L07

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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