RS Vwgh 2021/7/6 Ra 2021/07/0012

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Veröffentlicht am 06.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §38 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0034 E 6. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "Erheblichkeitsschwelle" für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie aus § 38 Abs 1 WRG 1959 selbst unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen dieser Bewilligungspflicht; eine Geringfügigkeitsschwelle kennt diese Bestimmung nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070012.L02

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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