RS Vwgh 2021/7/7 Ra 2020/07/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §15 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0071
Ra 2020/07/0072
Ra 2020/07/0073
Ra 2020/07/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/07/0007 B 10. April 2020 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsstellung und damit eine mögliche Verletzung von Rechten von Fischereiberechtigten ist eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten kommt ihm nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Dem Fischereiberechtigten kommt daher kein Recht darauf zu, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht "ohne seine Zustimmung" erteilt wird.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070070.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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