RS Vwgh 2017/11/27 Ro 2017/15/0010

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §9 Abs5
KStG 1988 §9 Abs6 Z6

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Veräußerung ist mit dem Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen zu bestimmen. Von diesem Zeitpunkt ist aber der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe zu unterscheiden. Da die finanzielle Verbindung nach § 9 Abs. 5 KStG 1988 während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen muss, erfolgt das Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe nicht erst mit dem Zeitpunkt der unterjährigen Veräußerung der Anteile an der Beteiligungskörperschaft, sondern bereits mit Jahreswechsel (vgl. - wenn auch zur "Austrittserklärung" nach § 9 Abs. 9 KStG 1988 - Vock in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988, 26. Lfg, §9 Tz 921).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150010.J03

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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