Norm
IO §197 Abs2Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss nach § 197 Abs 2 iVm 156b Abs 1 Satz 2 IO gilt nur bei einer Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133695Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021