TE Lvwg Beschluss 2021/5/25 VGW-101/042/1063/2021-7, VGW-101/V/042/1064/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

NatSchG Wr §24 Abs1
NatSchG Wr §24 Abs3
NatSchG Wr §24 Abs5
NatSchG Wr §24 Abs7
NatSchG Wr §27
NatSchG Wr §37 Abs1
NatSchG Wr §37 Abs2
B-VG Art 89 Abs2
B-VG Art 139 Abs1 Z1

Text

In den Angelegenheiten der Beschwerde von Frau A. B. und von Herrn Ing. C. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 3.9.2020, Zl. MA22-.../2020, ergeht gemäß Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 129a Abs. 3 und Art. 89 B-VG der

A n t r a g ,

die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 21. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 21/2015, als gesetzwidrig bzw. als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründung

1.1) Darlegung der Präjudizialität:

Beim Verwaltungsgericht Wien sind die Beschwerden von Frau A. B. und von Herrn Ing. C. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 3.9.2020, Zl. MA22-.../2020, anhängig.

Mit diesem Bescheid wurde diesen BeschwerdeführerInnen angelastet, dass diese durch die Rodung ihrer Grundstücke, welche alle innerhalb des durch Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 21. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 21/2015, eingerichteten Landschaftsschutzgebiets liegen, das für Landschaftsschutzgebiete erlassene Verbot des § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. NaturschutzG verwirklicht haben, sodass vom Vorliegen der Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Wr. NaturschutzG auszugehen ist. Da die Beschwerdeführer trotz Vorliegens der Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Wr. NaturschutzG ihrer Wiederherstellungspflicht nicht nachgekommen seien, wurde gemäß § 37 Abs. 2 Wr. NaturschutzG ein konkretisierter Wiederherstellungsauftrag erlassen.

Gegen diesen Wiederherstellungsauftrag richten sich die gerichtsanhängigen und verfahrensgegenständlichen Beschwerden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat in diesen Verfahren daher die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 21. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 21/2015, anzuwenden, sodass diese Verordnung für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren präjudizielle sind.

Die durch Art. 139 B-VG geforderte Präjudizialität für den gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag ist vor diesem Hintergrund gegeben.

1.2) Entsprechung der Vorgabe es § 62 Abs. 2 letzter Satz VfGG

In Entsprechung des § 62 Abs. 2 letzter Satz VfGG legt das Verwaltungsgericht Wien dar, welche Auswirkungen die allenfalls aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die beim Gericht anhängige Rechtssache haben würde:

Da mit Wegfall der Verordnung auch nicht vom Vorliegen des Verletzungstatbestands des § 37 Abs. 1 Wr. NaturschutzG auszugehen wäre, wäre im Aufhebungsfall vom Nichtvorliegen der durch § 37 Abs. 2 Wr. NaturschutzG normierten Voraussetzungen der gegenständlichen Bescheiderlassung auszugehen, sodass die Bescheide ersatzlos zu beheben wären.

2) maßgebliche Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen:

§ 1 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.“

§ 3 Abs. 1 bis 9 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Begriffsdefinitionen

(1) Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.

(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.

(3) Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.

(4) Stadtökologische Funktion ist die Aufgabe eines Raumes, welche sich aus ökologischen, soziokulturellen, gestalterisch-ästhetischen oder funktionellen Gesichtspunkten ergibt.

(5) Erhaltungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu erhalten.

(6) Ergänzungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu ergänzen.

(7) Erneuerungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen anzulegen.

(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.

(9) Grünland ist die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung.“

§ 4 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.

(2) Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

1.

der Landschaftshaushalt,

2.

die Landschaftsgestalt und

3.

die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen

 

nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden.“

§ 18 Abs. 1 und 2 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Bewilligungen

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde:

1.

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen,

2.

die Errichtung von Anlagen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen sowie die Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild oder die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und

3.

der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines naturnahen Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und Aufschüttungen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen.

(2) Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde:

1.

die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,

2.

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m²,

3.

die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm, die sie einzeln oder in gebündelter Form erreichen, sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb genehmigter Anlagen,

4.

Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 m², wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird,

5.

die Neuanlage und wesentliche Änderung von Zeltplätzen und Sportanlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen mit einer Gesamtfläche von über 1.000 m²,

6.

die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Hochspannungsleitungen über 20 kV Nennspannung,

7.

die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu geschützten Biotopen nach § 7 Abs. 2 erklärt sind,

8.

die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und

9.

die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer Einbauten ab einer Fläche von 300 m2.“

§ 19 Abs. 1 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Anzeigen

Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen im Grünland ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.“

§ 24 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die

1.

sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,

2.

als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder

3.

der naturnahen Erholung dienen,

 

können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.

(4) Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.

(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:

1.

die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,

2.

die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,

3.

die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,

4.

die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,

5.

die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,

6.

eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).

(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.

(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.“

§ 30 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Verfahrensbestimmungen

(1) Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

Lageplan,

2.

gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,

3.

aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,

4.

schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,

5.

Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),

6.

Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

(3) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung auf Grund von § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 6 oder § 28 Abs. 5 erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.

(4) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß den §§ 22 bis 26 und § 28 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.“

§ 32 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Naturschutzbuch

(1) Die Naturschutzbehörde hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das sämtliche nach diesem Gesetz geschützte Objekte, Flächen und Gebiete einzutragen sind.

(2) Das Naturschutzbuch umfaßt die Abteilungen:

1.

Nationalpark,

2.

Europaschutzgebiete,

3.

Naturschutzgebiete,

4.

Landschaftsschutzgebiete,

5.

geschützte Landschaftsteile,

6.

ökologische Entwicklungsflächen,

7.

Naturdenkmäler und

8.

geschützte Biotope (Biotopkataster).

(3) Die Einsichtnahme in das Naturschutzbuch sowie das Recht, daraus Abschriften herzustellen, steht jedermann zu.

(4) Das Naturschutzbuch besteht aus Einlageblättern, der Urkundensammlung und dem Übersichtsplan. Für jedes geschützte Objekt, jede geschützte Fläche und jedes geschützte Gebiet ist eine Einlage zu eröffnen. Einlageblätter haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Abteilung,

2.

fortlaufende Zahl,

3.

Art und Beschreibung des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes unter Berücksichtigung allfälliger ortsüblicher Bezeichnungen,

4.

Standort, Lage,

5.

Datum und Aktenzahl der Unterschutzstellung bei Bescheiden oder Nummer des Landesgesetzblattes bei Verordnungen,

6.

besonders verfügte Schutzmaßnahmen und

7.

Bemerkungen (Literaturangabe, historische Bedeutung).

(5) Im Naturschutzbuch ist jede eingetretene Änderung ersichtlich zu machen.

(6) Die Einlageblätter sind innerhalb der Abteilung in zeitlicher Reihenfolge anzulegen und fortlaufend zu beziffern.

(7) Die geschützten Objekte, Flächen und Gebiete sind in einer Übersichtskarte (Naturschutzplan) ersichtlich zu machen.

(8) Die dem Naturschutzbuch anzuschließende Urkundensammlung hat gegebenenfalls zu enthalten:

1.

Urschrift oder Ausfertigung des den Schutz begründenden oder aufhebenden Bescheides oder die entsprechende Verordnung,

2.

Lageplan des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes,

3.

Gutachten über das geschützte Objekt, die geschützte Fläche oder das schützte Gebiet,

4.

Gerichtsbeschluß über die Eintragung, gegebenenfalls über die Löschung im Grundbuch und

5.

allfällige sonstige Belege, die den Bestand des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes beschreiben oder darstellen.

(9) Die Daten gemäß Abs. 4 und 8 dürfen vom Magistrat ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht in das Naturschutzbuch aufgenommen werden.“

§ 35 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Durchführung von Maßnahmen

(1) Für Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) sind von der Landesregierung bei Bedarf eigene Erhaltungs- oder Verbesserungspläne zu erstellen.

(2) Sind zur Erhaltung und Pflege von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern oder Schutzgebieten (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und ökologischen Entwicklungsflächen über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehende Pflege- oder Schutzmaßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich, hat die Behörde dem Grundeigentümer nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide die Durchführung dieser Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Dem Grundeigentümer steht für die Durchführung dieser Maßnahmen die angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.

(3) In jenen Fällen in denen der Natur nicht wiedergutzumachende Schäden unmittelbar drohen, kann die Naturschutzbehörde die gemäß Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen veranlassen. Der Grundeigentümer hat diese Maßnahmen entschädigungslos zu dulden.

(4) Verliert ein von einer Maßnahme nach Abs. 2 betroffenes Objekt oder eine Grundfläche ihre dauernde Nutzbarkeit oder ist eine Nutzung infolge einer solchen Maßnahme nur mehr unzureichend möglich, so hat der Grundeigentümer einen Anspruch auf Einlösung dieser Grundfläche gegen angemessene Entschädigung. § 36 Abs. 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.“

§ 37 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr in Verzug

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.

(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.

(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.

(5) Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Abs. 2) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.

(6) In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Abs. 1), der Grundeigentümer (Abs. 2) oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.

(7) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren.“

Der Text der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 21. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 21/2015, lautet wie folgt :

„Geltungsbereich

§ 1.

Die in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 21. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

Schutzzweck

§ 2.

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist

1.

die Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft,

2.

die Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind und

3.

die Erhaltung oder Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.

Zonen

§ 3.

Das Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen:

1.

A – Landwirtschaftsgeprägte Zone,

2.

B – Gewässergeprägte Zone,

3.

C – Landschaftspflegezone Erhaltung,

4.

D – Landschaftspflegezone Entwicklung,

5.

E – Landschaftspflegezone Parkanlagen und

6.

F – Donauinsel Nord.

A – Landwirtschaftsgeprägte Zone

Ziele

§ 4.

Auf den in den Plänen in hellgelber Farbe ausgewiesenen Flächen der Landwirtschaftsgeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:

1.

langfristige Erhaltung der typischen Kulturgattungen „Weinbau“ und „Ackerbau“ in ihrer kleinstrukturierten Ausprägung der pannonischen Feldlandschaft am „Falkenberg“, in den „Oberen, Unteren und Jüngeren Bergen“, im „Herrnholz Ackern“, in „Den leeren Beuteln“ und in den „Zwerchbreiteln“,

2.

Förderung der Ausübung des ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007, S. 1 ff., in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014, S. 72,

3.

Erhaltung des Offenlandcharakters,

4.

Entwicklung aufgelassener Weingärten zu Wiesen, Halbtrocken- und Trockenrasen,

5.

Erhaltung oder Entwicklung standortgerechter Grünlandgesellschaften (wie etwa Wiesen, Halbtrocken- und Trockenrasen) in ihrer natürlichen Vielfalt, ihrer Flächenausdehnung und ihrer die Landschaftsgestalt prägenden Form,

6.

Erhaltung der standortgerechten und strukturreichen Waldgesellschaften mit artenreichem Saumbereich,

7.

Erhaltung der Hohlwege und Kellergassen als historischer Teil der Weinbaulandschaft und typisches Element der Weingartenbewirtschaftung,

8.

Erhaltung offener, sonnenexponierter Lösswände oder größerer Teilbereiche solcher Lösswände,

9.

Erhaltung der Kellergassen in ihrer kleinförmigen Ausbildung und kleinstrukturellen Einbindung in die Landschaft und

10.

Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung.

B – Gewässergeprägte Zone

Ziele

§ 5.

Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:

1.

Erhaltung oder Entwicklung des Marchfeldkanals und des Schönungsteiches als naturnahe Gewässer und naturnaher Gewässerzug,

2.

Erhaltung oder Entwicklung des Anteils an Flachwasserbereichen mit Verlandungsröhricht,

3.

Erhaltung oder Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften, wie insbesondere Weißweiden- und Schwarzpappelbestände,

4.

Erhaltung von an den Marchfeldkanal und den Schönungsteich angrenzenden Offenlandflächen als Pufferbereiche und Trittsteinbiotope,

5.

Erhaltung oder Entwicklung standortgerechter Einzelgehölze oder Gehölzgruppen und Entwicklung eines Gehölzsaumes,

6.

Erhaltung oder Entwicklung des Alt- und Totholzanteiles (stehend und liegend) in allen Altersklassen,

7.

Erhaltung von Klein- und Kleinstgewässern,

8.

Erhaltung großflächiger, unzugänglicher Gewässerrand- und Uferbereiche und

9.

Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung.

C – Landschaftspflegezone Erhaltung

Ziel

§ 6.

Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung ist folgendes Ziel zu beachten:

 

Erhaltung der historisch entstandenen Ökosysteme auf „Den alten Schanzen“ in ihrem Strukturreichtum, ihren standortgerechten Pflanzengesellschaften sowie Lebensgemeinschaften folgender Biotoptypen gemäß Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung: Trocken-, Halbtrocken- und bodensaure Magerrasen.

D – Landschaftspflegezone Entwicklung

Ziele

§ 7.

Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten:

1.

Entwicklung der Kulturgattung „Ackerbau“ in ihrer kleinstrukturierten Ausprägung,

2.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten