TE Vwgh Beschluss 2021/7/23 Ra 2021/02/0140

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §36 lita
StVO 1960 §1 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des E in A, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Juni 2021, LVwG-2021/47/0597-6, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 4. Februar 2021 wurde dem Revisionswerber angelastet, zu einer näher angegebenen Zeit an einem konkret angeführten Ort ein nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt und damit § 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit. a KFG verletzt zu haben. Über ihn wurde deswegen gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem verhielt es den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die Revision von Bedeutung - fest, die vom Revisionswerber benützte Zufahrtsstraße verlaufe über das Eigentum eines Dritten, sei mit dem Verkehrsschild „Allgemeines Fahrverbot“ und der Bezeichnung „Privatweg“ sowie einer Gewichtsbeschränkung in Form eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 25 t höchstzulässigem Gesamtgewicht beschildert. Es befänden sich keine Schranken oder andere bauliche Maßnahmen zur Absperrung bei der Zufahrtsstraße, die auch noch nie geschlossen gewesen sei. Genutzt werde die Zufahrtsstraße von den Bewohnern eines näher genannten Hauses und vom Postboten bei nachweislichen Zustellungen. Auch Besucher des Wohnhauses oder Kunden des dort etablierten Elektrotechnikergewerbes könnten die Straße jederzeit benützen.

4        Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht daraus unter Hinweis auf mehrere Zitate aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Qualifikation des Tatorts als Straße mit öffentlichem Verkehr.

5        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliege, wenn durch eine entsprechende Kennzeichnung das Gegenteil zutreffe (Hinweis auf VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0166, und VwGH 13.4.2017, Ro 2017/02/0015). Im konkreten Fall werde durch eine Fahrverbotstafel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Allgemeinheit von der Benützung des Privatweges ausgeschlossen sei.

10       Nach diesen zitierten Entscheidungen vermochte jedoch selbst die Beschilderung als „Privatstraße“ oder „Privatgrund“ den dort in Rede stehenden Flächen nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO zu nehmen. Indem das Verwaltungsgericht die hier zu beurteilende Zufahrtsstraße ebenfalls als Straße mit öffentlichem Verkehr qualifizierte, wich es nicht von den durch den Revisionswerber für die Begründung der Zulässigkeit der Revision genannten Entscheidungen ab.

11       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020140.L00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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