RS Vwgh 2017/9/26 Ra 2017/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
beobachten
merken

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §2 Z8
BVergG 2006 §334
LVergRG Wr 2014 §20

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/04/0050

Rechtssatz

Ein (formell) zwischen einem "vorgeschobenen" privaten Dritten und einem anderen Privaten geschlossener Vertrag, der als Umgehungsgeschäft zu qualifizieren ist und somit (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) dem öffentlichen Auftraggeber zugerechnet werden muss, unterliegt nach Feststellung des Rechtsverstoßes den Bestimmungen über die Nichtigerklärung (Hinweis E vom 24. Juni 2015, Ra 2014/04/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040049.L03

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten