RS Vwgh 2017/10/3 Ra 2015/07/0145

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Veröffentlicht am 03.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §32
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §9 Abs2

Rechtssatz

Bei der Ableitung von Niederschlagswässern (Dachwässern) von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück und die Einleitung in ein Gerinne erfolgt eine Benutzung eines privaten Tagwassers und eine Berührung fremder Rechte, nämlich des Grundeigentums an dem Grundstück, auf dem eingeleitet wird. Benützte der Ableiter für seine Anlagenteile fremde Liegenschaften auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels, dann läge keine Bewilligungsbedürftigkeit iSd § 9 Abs. 2 WRG 1959 vor (vgl. VwGH 28.7.1994, 92/07/0085). Liegt jedoch keine Zustimmung für die Inanspruchnahme des Grundstückes durch die Oberflächenentwässerungsanlage des Ableiters vor, so ist von einer Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070145.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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